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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / [Ohne Titel]

Alexandra Pung, Torsten Werner
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Tz. 260

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Zur Ermittlung des VG gem § 17 Abs 2 EStG sind dem Veräußerungserlös die AK der Anteile gegenüberzustellen. Es spielt dabei grds keine Rolle, ob im Zeitpunkt des jeweiligen Anteilserwerbs bereits eine Beteiligung iSd § 17 EStG bestand (s Tz 250 ff).

Zu den AK zählt alles, was der Erwerber aufwenden muss, um das WG zu erlangen (s Urt des BFH v 09.10.1979, BStBl II 1980, 116 und v 24.02.1987, BStBl II 1987, 810). Nach dem Urt des BFH v 27.10.1992 (BStBl II 1993, 340) und v 10.11.1998 (BStBl II 1999, 348) ist der Begriff der AK iSd § 17 Abs 2 EStG weit auszulegen, "um in dem durch § 17 Abs 2 EStG gesteckten Rahmen möglichst solche Aufwendungen zu erfassen, die auch bei MU zu berücksichtigen wären" (aA offensichtlich s Urt des BFH v 29.06.1995, BStBl II 1995, 725, wonach der AK-Begriff für die Gewinn- und für die Überschuss-Eink einheitlich auszulegen ist). Ebenso hierzu s Wolff-Diepenbrock (DStZ 1995, 652 und DB 1994, 1539). Nach der nunmehr ständigen Rspr des BFH (zB s Urt des BFH v 10.11.1998, BStBl II 1999, 348), sind als nachträgliche AK iSd § 17 EStG neben den offenen und verdeckten Einlagen auch sonstige, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Aufwendungen des AE zu berücksichtigen, sofern diese nicht WK bei den Eink aus KapV oder Veräußerungskosten darstellen. Diese weite Auslegung des Begriffs der AK resultiert aus dem Nettoprinzip, dh dem durch die Beteiligung veranlassten Ertrag ist der durch sie veranlasste Aufwand gegenüberzustellen (s Beschl des BVerfG v 30.09.1998, DB 1998, 2247). Wegen Einzelheiten s Tz 271, s Tz 279 ff und s Tz 310 ff. Ebenfalls hierzu s Rapp (in L/B/P, § 17 EStG, Rn 174) und s Jäschke (in Lademann, § 17 EStG, Rn 161).

Wurde der Erhalt von Anteilen an einer Kap-Ges als Arbeitslohn versteuert (hierzu zB s...

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