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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Risikogeschäfte

Friedbert Lang
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1 Risikogeschäfte mit dem Gesellschafter

Erwirbt eine Kö stark risikobehaftete Wertpapiere von ihrem Gesellschafter, so werden dadurch eintretende Verluste idR auf eine stlich relevante Ebene verlagert und darüber hinaus wird der Gesellschafter vom Risiko eines Verlustes freigestellt. Für die Frage, ob darin eine vGA zu sehen ist, ist auf das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass spekulative Geschäfte vorwiegend im privaten Bereich getätigt werden; s Urt des BFH v 11.07.1996 (BFH/NV 1997, 114) und Urt des BFH v 08.07.1998 (DB 1998, 2399).

2 Risikogeschäfte mit fremden Dritten

Tätigt eine Kö Risikogeschäfte (zB Devisentermingeschäfte), so rechtfertigt dies im Allgemeinen nicht die Annahme, die Geschäfte würden im privaten Interesse des beherrschenden Gesellschafters ausgeübt. Die Kö ist grds frei darin, solche Geschäfte und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren wahrzunehmen; s Urt des BFH v 31.03.2004 (BFH/NV 2004, 1482) und s Urt des BFH v 08.08.2001 (BStBl II 2003, 487) in Abgrenzung zum Urt des BFH v 08.07.1998 (BFH/NV 1999, 269).

Unterhält eine Kö ein WG und entstehen ihr dadurch Verluste, ist eine vGA deshalb nur dann anzunehmen, wenn das WG im Interesse des Gesellschafters gehalten wird, ohne dass sich der Gesellschafter zu einem Verlustausgleich zuz der Zahlung eines angemessenen Gewinnaufschlags verpflichtet hat; s Urt des BFH v 05.03.2008 (BFH/NV 2008, 1534).

Von diesen Grundsätzen ist aber nicht von vornherein auszugehen, wenn die Kö sich entschließt, risikobehaftete Termingeschäfte zu tätigen; s Urt des BFH v 08.08.2001 (BStBl II 2003, 487). Es ist grds Sache der jeweiligen unternehmerischen Entsch, solche Geschäfte und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren, wahrzunehmen. Es kann nicht Aufgabe der Fin-Verw sein, G...

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