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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 8.3.1.1 Allgemeines

Ewald Dötsch, Torsten Werner
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Tz. 180

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Gem Rn 23 iVm Rn 7 des Schr des BMF v 27.11.2013 (BStBl I 2013, 1615) gilt die nachstehend in den Tz 183ff erläuterte stliche Behandlung erstmals für alle offenen Fälle, soweit Geschäftsjahre betroffen sind, für die die Neuregelungen des § 272 Abs 1a und 1b HGB idF des BilMoG gelten. Die Neuregelungen durch das BilMoG sind gem Art 66 Abs 3 EGHGB erstmals auf Jahresabschlüsse für nach dem 31.12.2009 (wahlweise für nach dem 31.12.2008) beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

Bei EU- bzw EWR-ausl Kap-Ges entspricht die stliche Behandlung des Erwerbs, der Weiterveräußerung und der Einziehung eigener Anteile derjenigen bei Inl-Gesellschaften (s Schr des BMF v 27.11.2013, BStBl I 2013, 1615, Rn 19).

 

Tz. 181

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Die in dem Schr des BMF v 27.11.2013 (BStBl I 2013, 1615) enthaltenen Regelungen sehen nicht eine spiegelbildliche stliche Behandlung des Erwerbs eigener Anteile auf der Seite der erwerbenden Kap-Ges und des veräußernden AE vor. Vielmehr ist die Besteuerung auf beiden Ebenen von völlig unterschiedlichen Teilkonzepten geprägt (s Schmidtmann, Ubg 2013, 755):

  • Auf der Ebene der Kap-Ges wird das hr-liche Verständnis einer nicht wirtsch Kap-Herabsetzung beim Erwerb eigener Anteile bzw einer wirtsch Kap-Erhöhung bei deren Weiterveräußerung auch der stlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Es wird also nicht von einem Anschaffungs- bzw Veräußerungsvorgang ausgegangen. Begründet wird die Übernahme der hr-lichen Rechnungslegungsvorschriften in die St-Bil mit dem Grundsatz der materiellen Maßgeblichkeit der H-Bil für die St-Bil (§ 8 Abs 1 KStG iVm § 5 Abs 1 S 1 EStG). Dazu näher s Herzig (DB 1980, 1350), s Mayer (Ubg 2008, 783), s Dörfler/Adrian (DB 2009, Beil Nr 5, 63), s Ortmann-Babel/Bolik/Gageur (DStR 2009, 937), s Köhler (DB 20...

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