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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 8.2 Gesellschaftsrechtliche Behandlung

Ewald Dötsch, Torsten Werner
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8.2.1 Erwerb eigener Anteile

 

Tz. 102

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Einer Kap-Ges stehen aus den eigenen Anteilen keine Rechte zu (zB s § 71b AktG). Der Erwerb eigener Anteile ist ein gesellschaftsrechtlicher Vorgang im Gewand eines kaufrechtlichen Vertrags (s Weckerle, FS Fischer [2011], 579, 581) unter Verweis auf Lutter/Hommelhoff (GmbHG, 20. Aufl, § 33 Rn 1). Wirtsch betrachtet handelt es sich bei dem Erwerb eigener Anteile nicht um einen Anschaffungsvorgang, sondern um eine Kap-Herabsetzung (s Schr des BMF v 27.11.2013, BStBl I 2013, 1615, Rn 2).

 

Tz. 103

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Die Anteile gewähren weder ein Stimmrecht noch ein Gewinnbezugsrecht, solange sie von der Kap-Ges selbst gehalten werden. Da die Rechte der eigenen Anteile ruhen, ist die Gesellschaft auch nicht an Auskehrungen iRe Liquidation beteiligt.

 

Tz. 104

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Auf der Ebene der verbleibenden Gesellschafter wirkt sich der Erwerb eigener Anteile auf die Beteiligungsquoten aus, was von Bedeutung sein kann für die Beurteilung:

a) einer beherrschenden Stellung eines verbleibenden Gesellschafters im Zusammenhang mit der Feststellung einer vGA;
 

Beispiel:

A ist zu 40 % an der X-GmbH beteiligt und alleinvertretungsberechtigter GF. Das Stamm-Kap der X- GmbH beträgt 25 000 EUR und ist voll eingezahlt. Die X-GmbH hält eigene Anteile im Nennbetrag von 7500 EUR (= 30 %). Die GV beschließt mit einfacher Mehrheit eine rückwirkende Erhöhung der GF-Vergütungen des A.

Lösung:

Obwohl A bezogen auf das gesamte Stamm-Kap der X-GmbH nur mit 40 % beteiligt ist, sind hinsichtlich der rückwirkenden Erhöhung des GF-Gehalts und der Beurteilung als vGA dennoch die strengeren Voraussetzungen für beherrschende Gesellschafter mit dem Nachholungsverbot zu beachten, denn in der GV sind von dem gesamten Stamm-Kap nur 17 500 EUR stimmberechtigt. Da A...

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