Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 7.3.3.5.2 Zusammenfassung mittels einer Wärmepumpe

Helmut Krämer
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Tz. 128c

Stand: EL 123 – ET: 06/2026

Zur Begr des Vorliegens einer technisch-wirtsch Verflechtung mittels einer Wärmepumpe s Meyer (ZKF 2023, 145). Wegen der Einzelheiten s Schr des BMF v 10.10.2025, BStBl II 2025, 1799, Rn 6 bis 9. Stichwortartig zusammengefasst sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Zusammenfassbarer Versorgungsbetrieb: Netzbetriebs-BgA (auch, soweit zuvor mit anderen BgA zusammengefasst, wenn der Umsatz aus dem Netzbetrieb mind 10 % des Gesamtumsatzes des zusammengefassten BgA – uE: vor Zusammenfassung mit dem Bad –- beträgt). Hierzu s Tz 127d.
  • Dem Netzbetriebs-BgA müssen regulierende Zugriffsrechte (Zu- und Abschaltung der Wärmepumpe) eingeräumt werden.
  • Gewichtigkeit aus Sicht des Bad-BgA: Die Wärmepumpe muss die erzeugte Wärme vollständig an das unmittelbar verflochtene Bad abgeben und hierdurch mind 1/3 des Gesamtwärmebedarfs dieses Bades abdecken (Nebenräume wie Sauna, Kiosk usw sind hierbei nicht einzubeziehen). Bei einem saisonal betriebenen Bad (zum Bsp Freibad) sind diese Vorgaben in der Zeitspanne zu prüfen, in der das Bad betrieben wird (sind die Vorgaben in dieser Zeitspanne erfüllt, so liegen uE die Voraussetzungen für die Zusammenfassung auch in dem Zeitraum vor, in dem das Bad nicht in Betrieb ist).
  • Gewichtigkeit aus Sicht des Netzbetriebs-BgA: Die Wärmepumpe muss über eine elektrisch installierte Leistung von mind 50 kW verfügen (uE ist hiermit der Stromverbrauch durch die Wärmepumpe, also die Netzlast, gemeint).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    322
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    279
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    267
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    244
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    229
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    209
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    201
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    195
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    152
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    136
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    134
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    133
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    130
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    127
  • Nächtliches Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen verfassungsgemäß
    122
  • Ballspielen auf Rasenfläche nicht gestattet
    113
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    112
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    111
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    107
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    103
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
EStG-Kommentar Nr. 1 : Das Einkommensteuerrecht
Einkommensteuerrecht
Bild: Haufe Shop

Der Littmann online: Das meistgenutzte Standardwerk im Einkommensteuerrecht – jetzt topaktuell mit Kommentierungen zu §§ 1, 2a und 15 EStG. Urteile, Verwaltungserlasse und Gestaltungshinweise auf einen Blick. Für Steuerberatende, die keine Kompromisse machen. Jetzt 4 Wochen kostenlos testen!


Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren