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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 7.3.3.5.1 Allgemeines

Helmut Krämer
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Tz. 128b

Stand: EL 123 – ET: 06/2026

Wie bei der Zusammenfassung mittels BHKW (s Tz 127b), sind auch bei der Zusammenfassung durch alternative technische Anlagen die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles maßgebend. Die Höhe der St-Ersparnis und die bilanzielle Behandlung der jeweiligen technischen Anlage spielen – wie bei BHKW (s Tz 127n und Tz 127c) – keine Rolle (zu einer Ausnahme hiervon s Tz 128d). Ebenfalls wie bei BHKW (s Tz 128 und Tz 127p) sind die Zusammenfassungen erst ab dem Zeitpunkt der tats Inbetriebnahme der jeweiligen technischen Anlage anzuerkennen und gelten im Hinblick auf § 8 Abs 9 KStG bzw § 15 S 1 Nr 5 KStG entspr. Nach Schiffers (s DStZ 2026, 44) sind die Grundsätze auch bei Gestaltungen mit Pers-Ges anzuwenden.

Anders als bei einer Zusammenfassung mittels BHKW (s Tz 127l) ist bei einer Zusammenfassung mittels alternativer technischer Anlagen die Wirtschaftlichkeit der Zusammenfassung nicht mittels eines VDI-Gutachtens nachzuweisen; unter Berücksichtigung der energierechtlichen Rahmenbedingungen und Vorgaben wird vielmehr unterstellt, dass die genannten technischen Anlagen eine wirtsch und nachhaltigere Alt zu einer konventionellen Wärmeversorgung darstellen.

Auf die bzgl der Zusammenfassung mittels BHKW geltende Aussage, dass das BHKW dem Bad "dienen" muss (s Tz 127o), hat das BMF bzgl der Zusammenfassung mittels alternativer technischer Anlagen verzichtet. UE ist daher keine die Zusammenfassung ausschließende Überdimensionierung der technischen Anlage zu beachten (anders noch die Aussage in der oa – s Tz 128a – Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände v 19.02.2024).

Soweit im Folgenden (s Tz 128c ff) hinsichtlich der Gewichtigkeit der Verflechtung auf einen bestimmten Anteil an dem Gesamtwärmebedarf des Bades abgestellt wird, enthält des BMF-...

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