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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 7.1.1 Allgemeines

Alexandra Pung, Torsten Werner
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Tz. 396

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

§ 17 Abs 2 S 4 EStG, der durch das SEStEG zu S 6 geworden ist, ist durch das StEntlG 1999/2000/2002 mit Wirkung ab dem VZ 1999 (s § 52 Abs 1 EStG idF des StEntlG 1999/2000/2002) neugefasst worden. Wegen des Zeitpunkts der Verlustrealisierung s Tz 235 und s Tz 515 ff. Wegen der Anwendung des § 17 Abs 2 S 4 EStG idF des StEntlG 1999/2000/2002 auch auf VZ vor 1999 s Tz 421.

Die Neuregelung soll die über die eigentlichen Missbrauchsfälle hinausgehenden Einschränkungen von Verlusten beseitigen. Sie soll wie bisher verhindern, so die BT-Drs 14/265, 180, dass Veräußerungsverluste bei einer nicht nach § 17 EStG stverhafteten Beteiligung durch bestimmte Gestaltungen stlich abzb gemacht werden, während andererseits Gewinne aus der Veräußerung von solchen Beteiligungen grds nicht stpfl sind.

Die Regelung soll nach der Ges-Begr (s BT-Drs 14/265, 180) mit der Neufassung treffsicherer und sprachlich einfacher gestaltet werden.

Die Neuregelung differenziert nicht mehr – wie § 17 Abs 2 S 4 EStG aF – zwischen einer gründungsgeborenen Beteiligung iSd § 17 EStG und derivativ erworbenen Anteilen, sondern nur noch zwischen unentgeltlich und entgeltlich erworbenen Anteilen.

Die Regelung betrifft nur Veräußerungsverluste, nicht auch verringerte VG.

Paus (NWB F 3, 10 845, 10 849ff) hält die Neuregelung für verfassungsrechtlich bedenklich, da bei einer Aufstockung einer nicht nach § 17 EStG stverhafteten zu einer nach § 17 EStG stverhafteten Beteiligung zwar frühere Wertzuwächse besteuert werden, frühere Wertverluste aber stlich außer Ansatz bleiben und im Fall des Absinkens unter die Beteiligungsgrenze iSd § 17 EStG innerhalb der letzten fünf Jahre sachlich nicht gerechtfertigte Nachteile entstehen. Nach Ansicht des BFH (s Urt des BFH v 14.06.2005, BFH/NV 2005, 2202) ...

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