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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.7 Erbschaft- und Schenkungsteuer

Friedbert Lang
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5.7.1 Grundlagen und Entwicklung der Problematik

 

Tz. 120

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Offene Einlagen können im Verhältnis zwischen AE und Kö keine erbst- und schenkstpfl Tatbestände auslösen, weil sie entgeltliche Vorgänge sind.

Auch führt eine verdeckte Einlage in eine Kö nicht zu einer freigebigen Zuwendung des einlegenden Gesellschafters an die Kö. Eine solche Zuwendung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Förderung des Gesellschaftszwecks und erfolgt auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage. Derartige Vorgänge zwischen Gesellschafter und Gesellschaft sind grds keine Schenkungen an die Kö; so bereits s Urt des BFH v 30.01.2013 (BStBl II 2013, 930) zum umgekehrten Problem einer vGA; worauf die FinVerw dann aber – zumindest für die Aussagen zur vGA – mit einem Nichtanwendungserl reagiert hat; s Länder-Erl v 05.06.2013 (BStBl I 2013, 1465). Mit seinem s Urt v 20.01.2016 (BStBl II 2018, 276) hat der BFH allerdings – nun konkret für verdeckte Einlagen – nochmals wiederholt und im Verhältnis zur Kö keine freigebige Zuwendung angenommen. Im Urt-Fall hatte ein Ehegatte an seine GmbH, deren einziger weiterer Gesellschafter der andere Ehegatte war, seinen Geschäftsanteil mit Zustimmung des anderen Ehegatten zu einem deutlich unter dem gW liegenden Kaufpreis an die GmbH veräußert. Der BFH sah darin weder eine freigebige Zuwendung des Veräußerers an die GmbH noch einen Fall des § 7 Abs 7 S 1 ErbStG. Zwischenzeitlich folgt die FinVerw nun der BFH-Rspr; s R E 7.5 Abs 1 S 1 ErbStR 2019 und s H E 7.5. "Zuwendungen an Gesellschafter oder an nahestehende Personen" ErbStH 2019. Der AE will mit seiner Einlage seine Gesellschafterstellung stärken, was zu nachträglichen AK auf seine Beteiligung und damit zu einer korrespondierenden Vermögensmehrung bei ihm führt. Dies schließt das Merkmal der "Freigebigkeit" nach Auff des BFH aus. Die ...

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