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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.5.5.2 Bilanzberichtigung

Joachim Patt, Fabian Bernhagen
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Tz. 214

Stand: EL 118 – ET: 05/2025

Ändern sich die Buchansätze des eingebrachten BV nachträglich (zB aufgr einer Bp wegen Nachaktivierung, anderer Abschr-Methoden oder anderer betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer) und hat die übernehmende Gesellschaft im Antrag auf Minderbewertung ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Bw übernommen hat, ist die Bil der aufnehmenden Kap-Ges/Gen ebenfalls entspr zu berichtigen (Bil-Berichtigung, s § 4 Abs 2 S 1 EStG mit Beachtung der Festsetzungsverjährung). Es handelt sich hierbei uE nicht um die (unzulässige) Änderung des einmal von der übernehmenden Gesellschaft getroffenen Wahlrechts nach § 20 Abs 2 S 2 UmwStG. Denn die Übernehmerin hat den einheitlichen Wertmaßstab für die Sacheinlage – nämlich Bw-Ansatz als Bewertungsmethode – klar bestimmt. Es stellt sich lediglich später heraus, dass die zutr Bw anders lauten (allg Meinung, s zB Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 276; s Schmitt, in S/H, 10. Aufl, § 20 UmwStG Rn 320).

Dies gilt auch im Fall des Ansatzes des Sacheinlagegegenstands mit dem gW (ebenso s Schmitt, in S/H, 10. Aufl, § 20 UmwStG Rn 320 und s UmwSt-Erl 2025 Rn 20.24). Bei der antragsgem Bewertung zum Zwischenwert ist uE zu differenzieren. Stellt die Übernehmerin einen Antrag auf Übernahme des BV mit einem Zwischenwert und stellt sich später heraus, dass die Bw und/oder gW der eingebrachten WG anders lauten (und demzufolge auch die stillen Reserven der Sacheinlage höher oder niedriger sind) soll nach Verw-Auff der konkrete (Zwischen-)Wertansatz beibehalten werden, wenn dieser Ansatz (nach wie vor) in der Bandbreite zwischen Bw und gW liegt (s UmwSt-Erl 2025 Rn 20.24). Dem ist zuzustimmen, wenn im Antrag auf Ansatz eines Zwischenwerts die Höhe der Bewertung durch Nennung einer bestimmten in Geld ausgedrück...

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