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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.4.4 Entstehung, Fälligkeit und Verzinslichkeit des Gewinnabführungs- bzw Verlustübernahmeanspruchs

Ewald Dötsch, Alexandra Pung
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Tz. 458

Stand: EL 121 – ET: 01/2026

Sowohl der Anspruch auf Gewinnabführung als auch die Verpflichtung zum Verlustausgleich entstehen mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahrs der OG (s Urt des BFH v 12.05.1993, BStBl II 1993, 536; weiter s Gänsler, Ubg 2014, 701, 702, mwNachw).

 

Tz. 459

Stand: EL 121 – ET: 01/2026

Zur Frage der Fälligkeit hatte zunächst der BFH (s Urt des BFH v 22.04.1964, BStBl III 1964, 334) entschieden, dass beide Ansprüche mit der Feststellung der Bil fällig werden. Das Problem der Verzinsung nach den §§ 352 ff HGB stellte sich nicht.

Später hat der BGH (s Urt des BGH v 11.10.1999 DB 1999, 2457 und v 14.02.2005, DB 2005, 937) entschieden, dass ein Verlustübernahmeanspruch mit dem Ablauf des Bil-Stichtags entsteht und sofort fällig wird. Er ist gem §§ 352 ff HGB zu verzinsen (so auch s Urt des OLG München v 20.11.2013, GmbHR 2014, 535).

Gewinnabführungsansprüche sind durch das Urt des BGH nicht ausdrücklich betroffen. Neumann (in Gosch, 4. Aufl, § 14 KStG Rn 318a) und Philippi/Fickert (BB 2006, 1809, 1810) wollen die BFH-Rspr auf Gewinnabführungsansprüche übertragen. AA, uE zutr, s Walter (in B/W, § 14 KStG Rn 649) und s Gänsler (Ubg 2014, 701, 702), nach deren Auff es insoweit bei der vom BFH in 1964 festgestellten Rechtslage bleibt. Wernicke/Scheunemann (DStR 2006, 1399) und Philippi/Fickert (BB 2006, 1809 und BB 2007, 2760) empfehlen auch bei Gewinnansprüchen eine Verzinsung. Nochmals aA s Thoß (DB 2007, 206), der eine Verzinsungspflicht sowohl für den Verlustübernahme- als auch für den Gewinnabführungsanspruch verneint.

Auch Vorauszahlungen (Abschlagszahlungen) auf die Gewinnabführung (dazu auch s Tz 555) sind als Forderung der OG erst ab Fälligkeit zu verzinsen, dh wegen der Fälligkeit des Gewinnabführungsanspruchs erst zum Bil-Stichtag ergibt sich kein...

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