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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.4.2.4.3 Ausschüttung statt Abführung

Ewald Dötsch, Alexandra Pung
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Tz. 421

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Zu der Frage, ob die OG vororganschaftliche Rücklagen, die sie hr-lich nicht an den OT abführen darf, zugunsten des Bil-Gewinns auflösen und an den OT ausschütten darf, gilt Folgendes:

Ist die OG eine nicht eingegliederte AG (auch SE), widerspricht eine solche Ausschüttung weder dem Wortlaut noch dem Sinn des § 301 AktG, da die außenstehenden AE bei einer GA – anders als bei der Gewinnabführung – den ihnen aus ihrer Beteiligungsquote zustehenden Anteil an den vororganschaftlichen Rücklagen erhalten. Diese Rücklagen werden idR hr-lich zunächst zugunsten des lfd OG-Gewinns aufgelöst und dann – in einem zweiten Schritt – an die AE ausgeschüttet. Entspr der vom FG Köln (s Urt des FG Köln v 06.03.2002, EFG 2003, 880, dazu s Tz 429) zur Kap-Rücklage vertretenen Auff können die Auflösung und Ausschüttung auch im selben Wj erfolgen. Dazu auch s Urt des BFH v 16.05.2007 (BFH/NV 2007, 1925).

Ebenso dürfte bei OG in der Rechtsform einer anderen Kap-Ges (insbes der GmbH) der Ausschüttung vororganschaftlicher Rücklagen hr-lich und auch stlich nichts im Wege stehen. Entspr gilt uE auch für eine Umwandlung vororganschaftlicher Rücklagen in Nenn-Kap und die anschließende Kap-Herabsetzung mit Auszahlung an die AE.

 

Tz. 422

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Bei einer eingegliederten AG (auch SE) als OG können die vororganschaftlichen Rücklagen sowohl abgeführt als auch ausgeschüttet werden. Eine GA kann zum Erreichen einer KSt-Minderung (nur noch bis VZ 2006 möglich) interessant sein, wenn die OG noch über ein KSt-Guthaben iSv § 37 KStG verfügt; beim OT ist die vereinnahmte GA wegen § 8b Abs 5 KStG jedoch nur zu 95 % stfrei. Andererseits kann die Abführung zur Vermeidung einer KSt-Erhöhung (nur noch bis VZ 2006 möglich) interessant sein, wenn die OG noch über ein fort...

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