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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.2.2 Verhältnis zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen der verdeckten Gewinnausschüttung

Friedbert Lang
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Tz. 22

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Alle in § 32a Abs 1 KStG genannten Fälle setzen voraus, dass es beim AE auch tats zum Zufluss einer vGA gekommen ist. Allein die (außerbilanzielle) Hinzurechnung nach § 8 Abs 3 S 2 KStG auf der Ebene der Kö rechtfertigt nach wie vor nicht, auch automatisch einen Zufluss einer vGA beim AE anzunehmen. § 32a Abs 1 KStG führt uE nämlich nicht dazu, dass auch materiell-rechtlich zwingend eine Verknüpfung zwischen der Einkommenskorrektur bei der Kap-Ges und der Besteuerung auf AE-Ebene erfolgt. Es gibt deshalb auch nach Einfügung des § 32a KStG Fälle, in denen

• es zwar zu einer Einkommenskorrektur nach § 8 Abs 3 S 2 KStG bei der Kö, aber niemals zu einem Zufluss einer vGA beim AE kommt (zB wenn ein pensionsberechtigter Ges-GF einer Kö vor Eintritt des Versorgungsfalls stirbt und die Pensionszusage bei der Kö ganz oder tw nach § 8 Abs 3 S 2 KStG hinzugerechnet wurde),
• die Einkommenskorrektur bei der Kö und der Zufluss der vGA beim AE zeitlich auseinanderfallen,
• die Einkommenskorrektur bei der Kö und der Zufluss der vGA beim AE betragsmäßig voneinander abweichen,
• dem AE zwar eine vGA iSv § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG zufließt, diese vGA aber bei der Kö mangels Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag iSv § 4 Abs 1 S 1 EStG nicht zu einer Einkommenskorrektur nach § 8 Abs 3 S 2 KStG führt.
 

Tz. 23

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

§ 32a Abs 1 KStG kann demnach nicht so ausgelegt werden, als müsste einer Einkommenskorrektur bei der Kö zwangsläufig und sofort der Zufluss einer vGA beim AE nachfolgen. So ist die Vorschrift weder gemeint noch wäre eine solche Auslegung aus ihrem Wortlaut begründbar. Auch eine betragsmäßige Übereinstimmung ergibt sich nach wie vor nicht. Es handelt sich lediglich um eine verfahrensrechtliche Korrekturvorschrift, wenn bei dem AE ei...

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