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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.1 Versorgungsbetriebe

Helmut Krämer
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Tz. 60

Stand: EL 120 – ET: 10/2025

Versorgungsbetriebe iSd § 4 Abs 3 KStG sind nur Einrichtungen im Bereich der Wasser-, Gas-, Elektrizitäts- oder Wärmeversorgung, nicht jedoch zB Betriebe, die ein Telekommunikationsnetz zur Verfügung stellen (s Schr des BMF v 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303 Rn 9 und Rn 13; krit hierzu s Belcke/Westermann, BB 2012, 2473 und s Bittscheidt/Westermann/Zemke, KStZ 2014, 26). Der B-Rat hatte im Zuge der Beratungen zu dem Ges v 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338) darum gebeten zu prüfen, ob die Errichtung und Verpachtung von Leerrohren mit oder ohne Breitbandkabel oder sonstiger Netzinfrastruktur oder das Betreiben eines kommunalen Breitbandnetzes nach geltendem Recht EU-beihilfekonform in den stlichen Querverbund (s Tz 110 ff) einbezogen werden können, und dies anderenfalls durch eine Änderung des § 8 Abs 7 S 2 KStG und des § 4 Abs 3 oder Abs 6 KStG sicherzustellen (s BT-Drs 19/4455, 94). Die kommunalen Spitzenverbände hielten eine derartige Einbeziehung bereits nach derzeitigem Recht für möglich. Nach Rechts-Auff der FinVerw (s Schr des BMF v 09.09.2019, ZKF 2019, 254) handelt es sich bei einem Breitband BgA weder um einen der in § 4 Abs 3 KStG genannten Versorgungsbetriebe noch (trotz des Begriffes "Datenverkehr") um einen Verkehrsbetrieb iSd § 4 Abs 3 KStG. Dennoch stelle der Breitband-BgA (im Hinblick auf seinen Geschäftszweck, nämlich die Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähiger Breitbandinfrastruktur) einen Versorgungsbetrieb dar (hierzu s auch Schiffers, DStZ 2019, 79; s Belcke/Westermann, BB 2019, 1885; und s Deckers, DStZ 2020, 460). Da nach dem Schr des BMF v 12.11.2009 (BStBl I 2009, 1303 Rn 4) die in § 4 Abs 3 KStG genannten Versorgungsbetriebe trotz der verschiedenartigen Versorgung (Wasser, Gas, Elektrizität) als gleichartig anzus...

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