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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.1 UmwStG als lex specialis

Joachim Patt, Jessica Schleicher
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Tz. 81

Stand: EL 122 – ET: 03/2026

  • Einbringungsvorschrift des UmwStG als Sonderrecht

Die Einbringung der in § 24 Abs 1 UmwStG genannten betrieblichen Sachgesamtheiten im Tauschwege gegen Erhalt einer MU-Stellung an der aufnehmenden Pers-Ges stellt dem Grunde nach einen speziellen Teilbereich der Veräußerung eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils iSd § 16 Abs 1 EStG dar (s Tz 5). Hieraus und aus den Rechtsfolgen, die an den in § 24 UmwStG definierten Einbringungstatbestand geknüpft sind, ergeben sich Konkurrenzsituationen zu anderen Bestimmungen des ErtrStR. Hinsichtlich der Rangfolge der Rechtsnormen gilt (insbes) Folgendes:

  • Die Regelungen des § 24 UmwStG gehen bezogen auf den Einbringenden den Bestimmungen des § 16 Abs 1 und 2 EStG voran (ständige Rspr: s Urt des BFH v 30.03.2017, BFH/NV 2017, 1125 unter Rn 32 und v 01.03.2018, BFH/NV 2018, 779 unter Rn 47; ebenso die hA: s Wacker, in Schmidt, 44. Aufl, § 16 EStG Rn 397; s Schmitt, in S/H, 10. Aufl, § 24 UmwStG Rn 3 mwNachw; s Fuhrmann, in W/M, § 24 UmwStG Rn 210). Da § 24 UmwStG die Anwendung des § 16 EStG verdrängt, gilt dies auch in Bezug auf § 6 Abs 6 S 1 EStG (s Nitzschke, in B/H, § 24 UmwStG 2006 Rn 17 mwNachw; es kann dahingestellt bleiben, ob bei tauschähnlicher Übertragung von betrieblichen Sachgesamtheiten § 6 Abs 6 S 1 EStG überhaupt zur Anwendung kommen kann, weil § 16 Abs 1 EStG die speziellere Regelung ist). Die Vorrangigkeit von § 24 UmwStG ergibt sich schon daraus, dass im Einbringungstatbestand des § 24 Abs 1 UmwStG nur ein gesondert abgegrenzter Bereich aus den möglichen Betriebsveräußerungsvorgängen des § 16 Abs 1 EStG enthalten ist und somit § 24 UmwStG die speziellere Norm ist (zur Abgrenzung/Nahtstelle von § 24 UmwStG und § 16 EStG ebenso s Tz 6). Die Verdrängung des § 16 EStG erfolgt aber nur, soweit d...

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