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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.7.13 Gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II

Jens Münch
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Tz. 67b

Stand: EL 115 – ET: 09/2024

Die Bundesagentur für Arbeit bzw die Kommunen (Kreise und kreisfreie Städte) sind jeweils für ihren Bereich eigenständiger Träger von Verpflichtungen zur Erbringung der Grundsicherung nach dem SGB II (S § 6 SGB II). Die von dem jeweiligen Träger insoweit zu erbringenden Tätigkeiten sind – isoliert betrachtet – unstreitig hoheitlich. Die Träger setzen zur Erfüllung der ihnen jeweils obliegenden Leistungen Personal ein (idR eigenes Personal, Beamte und/oder Angestellte).

Nach § 44b SGB II ist vorgesehen, dass die Träger zur einheitlichen Leistungserbringung eine gemeinsame Einrichtung (vormals ARGE) bilden. Möglich ist aber auch eine Zulassung als kommunaler Träger nach § 6a SGB II im Alleinbetrieb. In der Lit wird eine Einstufung der gemeinsamen Einrichtung nach § 44b SGB II als jur Pers d öff Rechts befürwortet (s Brill/Faßbender, UR 2020, 901, 906), die dann nur insoweit der unbeschr KStPflicht unterliegt, als neben der hoheitlichen Tätigkeit ein BgA unterhalten wird (dazu s § 4 KStG Tz 23ff).

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