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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.5 Personengesellschaften und KGaA

Cornelius Link, Lisa Maiworm
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Tz. 56

Stand: EL 121 – ET: 01/2026

Bei einer Pers-Ges ist die Zinsschranke sowohl auf der Ebene der Pers-Ges als ggf auch auf derjenigen des Gesellschafters (zB einer Kö) zu prüfen, obwohl die Pers-Ges für die Besteuerung nach dem Einkommen an sich stlich transparent ist. Das ergibt sich jedenfalls dann, wenn es sich bei der Pers-Ges um eine MU-Schaft handelt, denn die MU-Schaft gilt als eigenständiger Betrieb iSd § 4h EStG. Dabei wird das verrechenbare EBITDA der Pers-Ges uE auch durch Gewinne/Verluste aus der Veräußerung von MU-Anteilen beeinflusst, da diese den maßgeblichen Gewinn iSd § 4h Abs 3 S 1 EStG erhöht oder gemindert haben. GlA s van Lishaut/Schumacher/Heinemann (DStR 2008, 2341, 2344) und s Schänzle/Mattern (in Sch/F, 2. Aufl, § 8a KStG Rn 112 "MU-Schaften"). Die für die Anwendung des § 4h EStG/§ 8a KStG maßgeblichen stlichen und hr-lichen Größen des Gesellschafters einerseits und der MU-Schaft andererseits müssen gegeneinander abgeglichen werden. Das Ergebnis der MU-Schaft darf nach Verw-Auff nicht das verrechenbare EBITDA des Gesellschafters beeinflussen. Es ist eine Kürzung der Bezugsgröße des verrechenbaren EBITDA des Gesellschafters um den auf ihn "entfallenden" Teil der Bezugsgröße des verrechenbaren EBITDA der MU-Schaft vorzunehmen. Die Rechtslage gleicht insoweit § 9 Nr 2 GewStG, wonach der Gewinn und die Summe der Hinzurechnung um den Gewinnanteil an einer MU-Schaft zu kürzen ist (glA s Förster, in Gosch, 4. Aufl, § 8a Rn 82; s Kaminski, Stbg 2008, 196, 201; s Hartmann, Ubg 2008, 277, 283; s Schänzle/Mattern, in Sch/F, 2. Aufl, § 8a KStG Rn 112 "MU-Schaft"; s Heyes, DWS-Schriftenreihe Nr 29, 266; und s Möhlenbrock, Ubg 2008, 1, 5; aA s Rödder, Beil zu DStR Heft 40/2007, 7; s Stangl/Hageböke, in Schaumburg/Rödder, URef 2008, 458 ff; s Stangl, in R/H/N,...

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