Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.2.5.3 Zur Anwendung des § 8b Abs 4, 7 und 8 KStG iRd § 12 Abs 2 S 2 UmwStG

Thomas Stimpel, Ewald Dötsch
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Tz. 62

Stand: EL 119 – ET: 07/2025

Sind die Anteile der Übernehmerin an der Übertragerin durch eine nicht mehr als sieben Jahre vor dem Verschmelzungsstichtag erfolgte Sacheinbringung iSd § 20 UmwStG aF entstanden, stellt sich die Frage, ob aus der erst durch das SEStEG eingefügten Regelung in § 12 Abs 2 S 2 UmwStG, wonach § 8b KStG anzuwenden ist, auch folgt, dass § 8b Abs 4 KStG aF anzuwenden ist, der gem § 34 Abs 7a KStG idF des SEStEG auf sog alt-einbringungsgeborene Anteile bis zum Ablauf der in § 8b Abs 4 KStG geregelten Siebenjahresfrist weiterhin gilt. Nach uE zutr Verw-Auff ist das der Fall, denn § 12 Abs 2 S 2 UmwStG differenziert nicht. GlA s Hagemann/Jakob/Ropohl/Viebrock (NWB-Sonderheft 1/2007, 17); s Förster/Felchner (DB 2006, 1072, 1075); und s Perwein (GmbHR 2008, 747, 752). S dazu auch § 4 UmwStG Tz 165. AA s Ley/Bodden (FR 2007, 265, 274); s Rödder (DStR 2011, 1059, 1064); und s Haritz (GmbHR 2009, 1194), die die Anwendungsanordnung in § 12 Abs 2 S 2 UmwStG nur auf § 8b KStG idF des SEStEG beziehen. Die Anwendung des § 8b Abs 4 KStG aF hat zur Folge, dass ein Übernahmegewinn nicht stfrei, sondern in voller Höhe stpfl ist.

Dies ist auch sachgerecht, weil der Übernahmegewinn begrifflich einen umw-bedingten Anteilsveräußerungsgewinn darstellt. Er ist mithin bei der gem § 12 Abs 2 S 2 UmwStG gebotenen sinngem Anwendung von § 8b KStG unter dessen Abs 2 zu subsumieren, dessen St-Freistellung gem Abs 4 aF bei einbringungsgeborenen Anteilen innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist ausgeschlossen ist. So im Ergebnis auch Schießl (DStZ 2015, 442, 446), der mit der gleichen Begr zutr eine StPflicht des Übernahmegewinns nach § 8b Abs 4 nF (Streubesitzanteile) verneint. Dies deshalb, weil der Übernahmegewinn unter § 8b Abs 2 und nicht Abs 1 KStG fällt, und § 8b Abs 4 KS...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    426
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    385
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    340
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    313
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    282
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    266
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    249
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    192
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    191
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    175
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    173
  • Frotscher/Geurts, EStG § 21 Vermietung und Verpachtung / 5.3.2.5 Größerer Erhaltungsaufwand (§ 82b EStDV)
    158
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    156
  • Aufteilung von Hotelumsätzen nach Umsatzsteuersätzen: Bewertung des Frühstücks
    150
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    141
  • Wann liegt eine Betriebsstätte für die Zerlegung der Gewerbesteuer vor?
    137
  • Reisekosten: Verpflegungsmehraufwand von Linienbusfahrern
    134
  • Erhalt von Pflegegeld steht Pflege-Pauschbetrag nicht stets entgegen
    131
  • Nachweis der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen (zu § 13b Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 8 UStG)
    130
  • Kleinbetragsrechnung (zu § 33 UStDV)
    127
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Praktische Umsetzung : Umsatzbesteuerung der Kleinunternehmer
Umsatzbesteuerung der Kleinunternehmer
Bild: Haufe Shop

Der Leitfaden bietet einen fundierten und praxisnahen Überblick über die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen der Kleinunternehmerbesteuerung in Deutschland und ausgewählten EU-Mitgliedstaaten. Mit Checklisten, Beispielen und Arbeitshilfen zur Vorteilhaftigkeitsprüfung.


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren