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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.2 Sachlicher Umfang der beschränkten Steuerpflicht

Dr. Dirk Siegers
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Tz. 210

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Wie bei der beschr StPflicht iSd § 2 Nr 1 KStG setzt auch die beschr StPflicht nach § 2 Nr 2 KStG als objektives Merkmal das Vorliegen "inl" Eink voraus, die überdies dem St-Abzug unterliegen müssen (seit dem StÄndG 2003 "vollständig oder tw" im Hinblick auf die zeitgleich eingeführte nur hälftige Erhebung von KapSt, s Tz 216). Nach dem Urt des BFH v 11.12.1956 (BStBl III 1957, 49) ist der Begriff aber weder auf die stabzugspfl Kap-Erträge noch auf die unter § 49 EStG fallenden stabzugspfl Eink beschr. Der § 49 EStG kann nicht maßgebend sein, da § 2 Nr 2 KStG anderenfalls neben Nr 1 kaum sinnvoll wäre (ganz hM, zB s Lambrecht in Gosch, KStG, § 2 Rn 46; näher s Ramackers, IStR 2003, 383 gegen Wassermeyer, IStR 2003, 94). Entspr dem Zweck der Vorschrift (s Tz 204) genügt es vielmehr, dass überhaupt Abzugs-StPflicht besteht, zumal diese immer an "inl" Vergütungsschuldner anknüpft. Diese Voraussetzung erfüllen die KapSt nach § 43 EStG (ergänzend s § 32 KStG Tz 29) und seit dem UntStRefG 2008 auch § 32 Abs 3 KStG (s Tz 221 ff). Ob hierzu auch die Eink iSd § 50a EStG gehören, ist letztlich mit der hM (zB s Rengers in Blümich, § 2 KStG Rn 68; Lambrecht, aaO) zu bejahen. Gegen die Einbeziehung spricht zwar, dass § 50a EStG nach seiner Stellung im EStG vordringlich für Personen ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt bzw KSt-Subjekten ohne Geschäftsleitung oder Sitz im Inl gedacht ist. Der Wortlaut der § 49 EStG iVm § 50a EStG knüpft aber gerade nicht an diese Merkmale an, sondern setzt ausdrücklich (nur) "beschr Stpfl" voraus, deren Kreis eben auch durch § 2 Nr 2 KStG definiert wird. Angesichts dieser eindeutigen Gesetzeslage ließe sich eine einschränkende Auslegung nur bei Vorliegen eines gesetzgeberischen Versehens rechtfertigen. Dafür sind jed...

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