Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.1.1.1 Grundsätzliches zur Besteuerung von Kap-Erträgen bei Körperschaften; Rechtsentwicklung

Torsten Werner
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Tz. 59

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

§ 20 Abs 1 Nr 1 und 2 sowie Abs 2 S 1 Nr 1, Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a und Abs 5 des EStG regeln "die andere Seite" der Besteuerung des von einer Kö erwirtschafteten und an die AE ausgekehrten Gewinns. Gem § 8 Abs 1 KStG gelten diese Regelungen auch für Kö als Empfänger von Kap-Erträgen.

 

Tz. 60

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Im zeitlichen Geltungsbereich des Halb-Eink-Verfahrens (idR ab VZ 2002 bis 2008) ersetzt die Besteuerung auf der AE-Ebene – anders als im früheren Vollanrechnungsverfahren – nicht mehr die Besteuerung der Kö, sondern tritt neben diese. Auf der Ebene der Kö unterliegt das zvE unabhängig davon, ob es thesauriert oder ausgeschüttet wird mit 15 % (bis zum VZ 2007: mit 25 %) der KSt. Bei einer Kö als AE gilt für vereinnahmte Dividenden, vorbehaltlich vd Ausnahmeregelungen, die 95%ige St-Freistellung nach § 8b Abs 1, 5 KStG.

 

Tz. 61

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Mit Wirkung ab dem VZ 2009 ist durch das URefG 2008 auf der AE-Ebene das Halb-Eink durch das Teil-Eink-Verfahren ersetzt worden. Bei natürlichen Personen als AE hat sich dadurch für Anteile im BV der stpfl Teil der Dividenden von 50 % auf 60 % erhöht. Spiegelbildlich hat sich das in § 3c Abs 2 EStG geregelte Abzugsverbot für mit den partiell stfreien Einnahmen zusammenhängende Ausgaben von 50 % auf 40 % verringert. Für Kö als AE hat sich durch die Umstellung auf das Teil-Eink-Verfahren die stliche Behandlung nicht verändert.

Durch die Neufassung des Wortlauts des § 20 Abs 2 Nr 2 Buchst a S 2 EStG iRd Kroatien-StAnpG wurde klargestellt, dass dessen Sperrwirkung nur insoweit greift, als die VG-Besteuerung nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a S 1 EStG tats erfolgt ist und deshalb an die Stelle der Dividenden-Besteuerung nach § 20 Abs 1 Nr 1 EStG tritt. Hierzu s Tz 340.

 

Tz. 62

Stand: E...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    601
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    315
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    261
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    227
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    219
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    202
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    186
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    162
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    134
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    132
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    128
  • Aufteilung von Hotelumsätzen nach Umsatzsteuersätzen: Bewertung des Frühstücks
    127
  • Umsatzsteuer bei Doppelzahlung einer Rechnung
    124
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    119
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    111
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    110
  • Nachweispflichten zur steuerlichen Zurechnung der Anteile
    108
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    106
  • Reisekosten: Verpflegungsmehraufwand von Linienbusfahrern
    106
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    105
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Kommentar: Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz
Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz
Bild: Haufe Shop

Konsequent an den Bedürfnissen der Beratungspraxis ausgerichtet bieten die beiden Bände eine verlässliche Kommentierung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes. Viele Beispiele und Übersichten geben einen umfassenden Zugriff auf die komplexe Gesetzesmaterie.


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren