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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.1 Sachlicher Anwendungsbereich des § 23 Abs 1 UmwStG

Joachim Patt, Marcel Oster
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Tz. 39

Stand: EL 121 – ET: 01/2026

§ 23 Abs 1 UmwStG bezieht sich auf alle Einbringungsvorgänge bei denen das eingebrachte BV mit einem "unter dem gW liegenden Wert" in der St-Bil der Übernehmerin angesetzt worden ist. Folglich wird sowohl die Bw-Einbringung als auch die Einbringung unter Ansatz (jeglicher) Zwischenwerte erfasst (einheitliche Auff, zB s Schmitt, in S/H, 10. Aufl, § 23 UmwStG Rn 11; s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 35; s Bilitewski, in H/M/B, 6. Aufl, § 23 UmwStG Rn 13; s Nitzschke, in B/H, § 23 UmwStG Rn 35). § 23 Abs 1 UmwStG gilt somit auch für die Fortführung der AK im Fall des Anteilstauschs (s § 21 Abs 1 S 2 iVm Abs 2 S 5 UmwStG; UmwSt-Erl 2025 Rn 23.05; s Tz 44 ff).

Im Gegensatz zu § 23 Abs 4 UmwStG differenziert § 23 Abs 1 UmwStG nicht danach, ob die Einbringung (s §§ 20 Abs 1, 21, 25 UmwStG) zivilrechtlich durch Einzelübertragung (Einzelrechtsnachfolge) in die übernehmende Gesellschaft, Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel (nach dem UmwG iRe zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge oder vergleichbarer ausl Vorgänge) vollzogen worden ist. Die Rechtsfolgen des § 23 Abs 1 UmwStG gelten somit für alle "Einbringungsarten" gleichermaßen (wie hier s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 44 und 82; s Schmitt, in S/H, 10. Aufl, § 23 UmwStG Rn 2 und 31; s Bilitewski, in H/M/B, 6. Aufl, § 23 UmwStG Rn 34 aE).

Hinsichtlich der stlichen Rechtsnachfolge gem § 12 Abs 3 Hs 1 UmwStG gilt § 23 Abs 1 UmwStG für den Zwischenwertansatz jedoch nur tw, da die Bestimmung (insoweit) durch die speziellere Regelung zur modifizierten Rechtsnachfolge in § 23 Abs 3 S 1 UmwStG verdrängt wird (s Tz 41).

3.1.1 Bewertungsansatz zu Buchwerten

 

Tz. 40

Stand: EL 121 – ET: 01/2026

Eine Einbringung zu Bw ist die einheitliche und umfassende Fortführung der Buchansätze (s § 1 Abs 5 Nr 4 UmwStG) oder AK (s § 2...

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