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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.1 Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs 1 Nr 1 KStG)

Jens Münch
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3.1.1 Allgemeines

 

Tz. 27

Stand: EL 115 – ET: 09/2024

Nach § 1 Abs 1 Nr 1 KStG kstpfl sind die dort einzeln angeführten Kap-Ges: AG, KGaA, und GmbH. Die Aufzählung ist bzgl der nach dt Recht gegründeten Kap-Ges abschließend (s Tz 9), dh eine erweiternde Auslegung ist insoweit grds nicht zulässig. Grundvoraussetzung für die Zuordnung einer nach dt Recht gegründeten Gesellschaft zu Nr 1 ist die im Inl gegebene Zivilrechtsfähigkeit (s Urt des BFH v 23.06.1992, BStBl II 1992, 972).

Zur KSt-Subjekteigenschaft ausl Kap-Ges s Tz 80ff und zur KStPflicht von Kap-Ges während der Gründungsphase (Vorgründungs-/Vorgesellschaft) s Tz 104ff. Zur KSt-Subjekteigenschaft bei optierenden Gesellschaften nach § 1a KStG s Tz 31 u 45ff.

3.1.2 Aktiengesellschaften

 

Tz. 28

Stand: EL 115 – ET: 09/2024

Rechtliche Grundlage für die AG nach dt Recht ist das AktG v 06.09.1965 (BGBl I 1965, 1098) in seiner jeweils aktuellen Fassung. Die AG ist eine jur Pers mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Grund-Kap, das grds mind 50 000 EUR betragen muss, zerlegt ist in Aktien(-Anteile). Am Gründungsvertrag einer AG können eine oder mehrere Pers teilnehmen, die die Aktien gegen Einlagen übernehmen und damit am Grundkap beteiligt sind, ohne darüber hinaus pers für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Die AG erlangt Rechtsfähigkeit mit Eintragung ins HReg (s § 41 Abs 1 S 1 AktG). Die Eintragung setzt voraus, dass mind 1/4 des Nennkap und des ggf darüber hinaus gehenden Ausgabeaufschlags eingezahlt ist. Die AG haftet ihren Gläubigern ggü nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen.

Eine Unterform ist hier die sog Kleine AG, die durch das Ges für Kleine AG's und zur Deregulierung des Aktienrechts v 02.08.1994 (BGBl I 1994, 1744) eingeführt wurde. Kleinere, nicht börsenzugelassene AG's mit überschaubarem Aktionärskreis erhalten darin eine Reihe von Erleichterungen ...

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