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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3 Zulässige Tätigkeiten

Prof. Dr. Matthias Alber
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3.1 Überlassung von Wohnungen an Mitglieder (§ 5 Abs 1 Nr 10 S 1 Buchst a KStG)

 

Tz. 5

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Nach § 5 Abs 1 Nr 10 S 1 Buchst a KStG ist die zulässige Haupttätigkeit die Herstellung oder der Erwerb von Wohnungen und deren Gebrauchsüberlassung an die Mitglieder aufgr eines Mietvertrags oder eines gen Nutzungsvertrags.

 

Tz. 6

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Praxishinw zum Gebot der "Wohnungsüberlassung" an Mitglieder:

  • Den Wohnungen stehen Räume in Wohnheimen iSd § 15 des II. WoBauG gleich (s § 5 Abs 1 Nr 10 S 1 Buchst a, 2. Hs KStG). Die Mieter dieser Räume, bei denen es sich überwiegend um alte Menschen, Arbeitnehmer oder ledige Mütter mit Kindern handelt, müssen aber ebenfalls Mitglied der Gen oder des Vereins sein (s BT-Drs 11/2157, 169f).
  • Zu den Wohnungen gehören auch Zubehörräume (Garagen, Keller, Speicher, Bodenräume; s Schr des BMF v 22.11.1991, aaO Rn 23).
  • Die Wohnungen müssen von der Gen (dem Verein) selbst hergestellt oder erworben worden sein. Nicht begünstigt sind danach Wohnungen, die sich die Gen (der Verein) in anderer Form (zB durch Miete, Pacht, Nießbrauch oder als Treuhänder) verschafft hatte (s Schr des BMF v 22.11.1991, aaO Rn 16).
  • Es besteht keine Baupflicht. Dies ergibt sich daraus, dass Herstellung und Erwerb von Wohnungen in der Vorschrift gleichberechtigt nebeneinander stehen.
  • Die Wohnungen müssen den Mitgliedern aufgrund eines Mietvertrags oder eines gen Nutzungsvertrags zum Gebrauch überlassen werden (s Schr des BMF v 22.11.1991, aaO Rn 16).
  • Der Mieter (oder sein Ehegatte – s Schr des BMF v 22.11.1991, aaO Rn 17) muss Mitglied der Gen bzw Vereinsmitglied sein. Der Mietvertrag muss mit demjenigen abgeschlossen werden, dem die Wohnung zum Gebrauch überlassen wird.
  • Die Regelung der Rn 17 des BMF-Schr v 22.11.1991 ist auch auf die eingetragene Lebenspartnerschaft iSd Ges über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.0...

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