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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.7.6.1.5 "Unzulässige" Rücklagen eines Regiebetriebs führen zu einem Zugang beim steuerlichen Einlagekonto

Torsten Werner, Helmut Krämer
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Tz. 101b

Stand: EL 123 – ET: 06/2026

Wird der Gewinn eines Regiebetriebs in eine "unzulässige" Rücklage eingestellt (hierzu s § 4 KStG Tz 315), so wird unterstellt, dass der BgA den Gewinn an die Träger-Kö kapstpfl abgeführt und diese den Betrag dann wieder in den BgA eingelegt hat. Nach Rechtsauff der FinVerw (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 54) führt dieses "Stehenlassen" von Gewinnen zu einem Zugang beim stlichen Einlagekonto.

Das BMF-Schr geht offensichtlich davon aus, dass der gesamte Betrag der unzulässigen Rücklage (also nicht gekürzt um die hierauf lastende KapSt und den SolZ) als wieder eingelegt gilt. Ob dies zutrifft, hängt uE von der jeweiligen tats Handhabung durch den BgA ab. Hierzu s § 4 KStG Tz 363 ff. Das Hess FG (s Urt v 24.03.2015, Az: 4 K 1187/11) äußert Zweifel an der Annahme eines durch eine "Rückeinlage" der Ausschüttung bedingten Zugangs beim stlichen Einlagekonto bereits im Jahr der Erzielung des in unzulässige Rücklagen eingestellten Gewinns.

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