Joachim Patt
, Fabian Bernhagen
Tz. 82
Stand: EL 118 – ET: 05/2025
Bei einem Teilbetrieb als Untereinheit eines Betriebs können hinsichtlich der Selbständigkeit nicht die (gleichen) Anforderungen gestellt werden, die einen eigenständigen Betrieb ausmachen (s Urt des BFH v 15.03.1984, BStBl II 1984, 486 und v 12.12.2013, BFH/NV 2014, 693 unter Rn 24). Für die Beurteilung von Betriebseinheiten ist es also unschädlich, wenn zwischen ihnen Verbindungen bestehen, die auch zwischen selbständigen Betrieben üblich wären oder wenn diesen Verbindungen für die Tätigkeitsbereiche der Betriebsteile keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden kann. Nach diesen Grundsätzen sind bei Vorhandensein mehrerer Betriebssparten bestimmte zentrale "vor die Klammer gezogene" Tätigkeitsbereiche zu beurteilen (zB einheitliche Arbeitnehmerausbildung oder -fortbildung für alle Bereiche des Unternehmens, Kantine, einheitliche Lohnkontenbearbeitung, zentrales Rechenzentrum, zentrale Energieversorgung, Abteilung für übergeordnete Konzernstrategie oder Werbung oder Abteilung für die technische und wirtsch Leitung der jeweiligen Betriebssparte).
Tz. 83
Stand: EL 118 – ET: 05/2025
Eine "gewisse" Selbständigkeit liegt vor, wenn die dem abgeteilten Betriebszweig gewidmeten WG in ihrer Zusammenfassung einer Tätigkeit dienen, die sich von der übrigen gew Tätigkeit deutlich unterscheidet (s Urt des BFH v 04.07.1973, BStBl II 1973, 838 und v 12.04.1989, BStBl II 1989, 653). Diese Differenzierung kann auf sachlichen oder örtlichen Gesichtspunkten beruhen (s Urt des BFH v 15.03.1984, BStBl II 1984, 486 mwNachw).
Eine sachliche Verselbständigung innerhalb eines einheitlichen Betriebs bedeutet, dass die gew Tätigkeit eines Betriebsteils mit den dazu gehörigen funktional wes Betriebsmitteln sich auf Grund ihrer Wesensverschiedenheit von der B...