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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.2.3.2 Voraussetzungen eines Teilbetriebs (Allgemeines)

Joachim Patt, Fabian Bernhagen
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Tz. 77

Stand: EL 118 – ET: 05/2025

Die Rspr versteht unter Teilbetrieb einen organisch geschlossenen, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teil eines Gesamtbetriebs, der – für sich betrachtet – alle Merkmale eines Betriebs iSd EStG aufweist und als solcher funktions- und lebensfähig ist (ständige Rspr, s Urt des BFH v 13.02.1996, BStBl II 1996, 409; v 18.10.1999, BStBl II 2000, 123 unter V.2a; v 09.11.2000, BFH/NV 2001, 263 unter 2.a zu einem l + f Teilbetrieb; und v 20.01.2005, BStBl II 2005, 395; v 12.12.2013, BFH/NV 2014, 693). Eine völlig selbständige Organisation mit eigener Buchführung kann nicht gefordert werden; denn diese Merkmale kennzeichnen bereits den eigenständigen Gesamtbetrieb im Gegensatz zum bloßen Teilbetrieb (s Urt des BFH v 12.11.1997, BFH/NV 1998, 690). Die dem Teilbetrieb gewidmeten WG müssen einer Betätigung dienen, die sich von dem übrigen Tätigkeiten im Betrieb abhebt. Es muss sich um eine Untereinheit des Gesamtbetriebs, einen selbständigen Zweigbetrieb iRe Gesamtunternehmens handeln.

Die Frage des Vorhandenseins eines Teilbetriebs ist tätigkeitsbezogen an dem konkreten Sachverhalt zu beurteilen. Damit liegt die Problematik weitgehend im Bereich der Tatsachenwürdigung. Der zu beurteilende einzelne Betrieb mit seinen tats Betriebsmitteln, seiner besonderen Struktur (Unternehmenssparte) und der Gewichtung der WG im Betriebsablauf bestimmt, welche Indizien für einen Teilbetrieb sprechen und welche sachliche Bedeutung ihnen iRd Gesamtbetrachtung bei der Abwägung aller Merkmale zukommt.

Der Einbringende trägt die objektive Beweislast für die (positiven) Tatsachen des Vorhandenseins eines Teilbetriebs (s Urt des BFH v 12.12.2013, BFH/NV 2014, 693 unter II.4.).

 

Tz. 77a

Stand: EL 118 – ET: 05/2025

Der Teilbetrieb ist abzugrenzen

  • bei einer natür...

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