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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.2 Besitzzeitanrechnung (§ 23 Abs 1 iVm § 4 Abs 2 S 3 UmwStG)

Joachim Patt, Marcel Oster
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Tz. 34

Stand: EL 121 – ET: 01/2026

Erfolgt eine Einbringung zum Bw oder Zwischenwert, ordnet der Verweis in § 23 Abs 1 UmwStG auf die entspr Anwendung der Regelung in § 4 Abs 2 S 3 UmwStG eine sog Besitzzeitanrechnung an. Die Besitzzeitanrechnung tritt damit für die in der Praxis weitaus überwiegende Zahl der Fälle als grundlegendes weiteres Besteuerungsprinzip (eigenständig) neben die stliche Rechtsnachfolge (s Tz 17 und 19). Danach ist die Zugehörigkeit eines WG zum BV des übertragenden Rechtsträgers der Übernehmerin anzurechnen, soweit die Dauer der Zugehörigkeit eines WG zum BV für die Besteuerung bedeutsam ist (s § 4 Abs 2 S 3 UmwStG). Hierbei geht es folglich um ein für die Gewinnermittlung konstitutives Zeitmerkmal, das der Einbringende vor dem stlichen Übertragungsstichtag erfüllt hat. Selbst wenn die Sacheinlage nach den §§ 20, 25 UmwStG stlich in Zeiträume zurückbezogen wird, die der Einbringende zivilrechtlich realisiert hat, ist das eingebrachte BV ab dem zurückliegenden Einbringungsstichtag stlich der übernehmenden Gesellschaft vorbehaltlos zuzurechnen (s § 20 UmwStG Tz 319 ff). Im Rückbezugszeitraum kommt es daher nicht zu einer "Anrechnung" von Besitzzeiten eines anderen Rechtsträgers, da die Übernehmerin die WG der Sacheinlage (bereits) in eigener Pers "besitzt".

 

Tz. 35

Stand: EL 121 – ET: 01/2026

Die Dauer der stlichen Zurechnung (ggf durch wirtsch Eigentum) an WG des Einbringenden vor dem Einbringungsstichtag wird der Übernehmerin für ihre Einkommensermittlung mit den übernommenen WG angerechnet (Bsp s Tz 52; s Tz 69; s Tz 71; s Tz 77; s Tz 138, 141). Nach Auff der FinVerw umfasst die Besitzzeitanrechnung des § 4 Abs 2 S 3 UmwStG auch die Fortführung von Behalte- oder Verbleibensfristen (s UmwSt-Erl 2025 Rn 23.06 iVm Rn 04.15). Behaltefristen des Einbringen...

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