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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 20 Erstmalige Anwendung des § 15 Abs 2 UmwStG idF des Wachstumschancengesetzes (§ 27 Abs 19 UmwStG)

Alexandra Pung, Lukas Gläßer
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Tz. 51

Stand: EL 119 – ET: 07/2025

§ 27 Abs 19 UmwStG wurde durch das WachstumschancenGes v 27.03.2024 (BGBl 2024 I Nr 108) eingefügt.

Nach § 27 Abs 19 UmwStG ist § 15 Abs 2 UmwStG idF des WachstumschancenGes erstmals auf Spaltungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öff Reg (s Tz 1 ff) nach dem 14.07.2023 (Veröffentlichung des RefEntw) erfolgt. Die Rechtsfolgen der Ges-Änderungen können somit nicht dadurch vermieden werden, dass der stliche Übertragungsstichtag nach § 2 UmwStG zurückbezogen wird. Die Regelung tritt damit rückwirkend in Kraft. Eine unechte Rückwirkung eines Ges ist grds zulässig, jedoch ist diese verfassungswidrig, wenn das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen auf die bestehende Rechtslage überwiegt. Das BVerfG stellt in seiner Rspr (s ua Beschl v 25.03.2021, 2 BvL 1/11, HFR 2021, 712) das schutzwürdige Vertrauen dann in Frage, wenn ein Ges-Entw durch ein initiativberechtigtes Organ in den BT eingebracht oder durch die BReg dem BR zugeleitet wird. Das schutzwürdige Vertrauen sei jedenfalls durch den endgültigen Beschl des BT zerstört.

Demnach wäre der 08.09.2023 (Einbringung des Ges-Entw in den BR; s BR-Drs 433/23) der Tag, ab dem das Ges nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen würde. Mayer/Käshammer (s Ubg 2024, 480, 490) stellen auf den 30.08.2023 (Veröffentlichung des RegEntw) als Zeitpunkt für das Entfallen des schutzwürdigen Vertrauens ab. Dem ist uE aus den vorstehenden Gründen nicht zuzustimmen.

Die rückwirkende Anwendung auf Spaltungen, die in der Zeit zwischen dem 14.07.2023 und dem 08.09.2023 zur Reg-Eintragung angemeldet worden sind, könnte daher uE verfassungsrechtlich bedenklich sein (s Vorab-Komm § 15 UmwStG Tz 23; s Fuhrmann/Widmann, in W/M, § 27 UmwStG Rn 78...

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