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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 13.7 Entsprechende Anwendung des § 20 Abs 4a S 1 und 2 EStG bei Abspal tun gen (§ 20 Abs 4a S 7 EStG)

Ewald Dötsch, Torsten Werner
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Tz. 306a

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Durch das AmtshilfeRLUmsG ist die Vorschrift des § 20 Abs 4a EStG um einen S 7 ergänzt worden. Hiernach sind die S 1 und 2 des Abs 4a im Falle einer Abspaltung von Vermögen von einer Kö auf eine andere Kö entspr anzuwenden. Die Vorschriften des § 20 Abs 4a S 5 EStG sowie § 15 UmwStG sollen in diesem Fall nach dem Gesetzeswortlaut grds nicht zur Anwendung kommen. Unter welchen Voraussetzungen von einer Abspaltung iSd § 20 Abs 4a S 7 EStG bei ausl Vorgängen auszugehen ist, ergibt sich aus dem Kriterienkatalog der Rn 115 des BMF-Schr v 09.10.2012 (BStBl I 2012, 953). Hierdurch soll erreicht werden, dass anhand praktikabler Abgrenzungskritieren eine (insbes im KapSt-Abzugsverfahren) zeitnahe und rechtssichere Beurteilung der ausl Kap-Maßnahme vorgenommen werden kann. Dies schließt uE aber nicht aus, dass im Einzelfall das Vorliegen einer Abspaltung uU deshalb nicht anerkannt werden kann, weil die entspr Emittenteninformation (zB zu den Strukturmerkmalen einer Abspaltung) nicht vorliegen. Die entspr Anwendung der S 1 und 2 hat zur Folge, dass die Abspaltung für die unter § 20 Abs 4a EStG fallenden AE stneutral erfolgt, da ein Realisationstatbestand iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG nicht angenommen wird. Weiter gilt aufgrund der entspr Anwendung des S 1 die sog Fußstapfentheorie, dh, dass der stliche Status der Anteile an der abspaltenden Kö (zB die Eigenschaft als sog Altanteil iSd § 52 Abs 28 S 11 EStG) auf die iRd Abspaltung neu ausgegebenen Anteile an der übernehmenden Kö übergeht. Darüber hinaus gehen die anteiligen AK der Anteile an der übertragenden Kö auf die neuen Anteile an der übernehmenden Kö über. Die Höhe der übergehenden AK richtet sich nach dem Umtauschverhältnis lt Spaltungsvertrag oder -plan. Sofern dieser nicht bekannt ist, ist d...

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