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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 13.4.2.1.6 Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG im Falle der Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art nach § 4 Abs 6 KStG

Helmut Krämer
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Tz. 324e

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Bzgl der Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 10 EStG bei der Zusammenfassung von BgA enthält das BMF-Schr v 28.01.2019 (BStBl I 2019, 97 Rn 32) nur die Aussage, dass im Falle der Zusammenfassung eines BgA in Gestalt einer Beteiligung an einer MU-Schaft/Pers-Ges (der als Regiebetrieb gilt, s Tz 326) mit einem Eigenbetrieb der zusammengefasste BgA für Zwecke des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG als Eigenbetrieb anzusehen ist. In Rn 34 des BMF-Schr wird diese Aussage für einen derartig zusammengefassten BgA (Beteiligung an MU-Schaft/Pers-Ges plus Eigenbetrieb) nochmals hinsichtlich der Rücklagengrundsätze wiederholt.

UE ist fraglich, ob hieraus der Schluss gezogen werden kann, dass nach Verw-Auff im Falle der Zusammenfassung von Eigen- und Regiebetrieben der zusammengefasste BgA allg nach den für Eigenbetriebe geltenden Grundsätzen zu behandeln ist. Von Bedeutung ist diese Frage insbes hinsichtlich der Möglichkeit der Rücklagenbildung bei dem zusammengefassten BgA (s Tz 307 ff) und der Frage des Ausgleichs eines Verlustes des (Teil-)Regiebetriebs durch die Träger-Kö (s Tz 319 ff).

UE handelt es sich bei der Zusammenfassung vd BgA nach § 4 Abs 6 KStG um ein rein stliches Konstrukt, während die Betriebe kommunalrechtl nach wie vor eigenständig bleiben. Für einen unter dem "Mantel" des zusammengefassten BgA fortbestehenden Regiebetrieb bleibt es daher uE bei dem kommunalrechtl Gesamtdeckungsprinzip (s Tz 302), mit der Folge, dass dessen (Teil-)Gewinn (abgesehen von einer zulässigen Rücklagen-Zuführung) unmittelbar der Träger-Kö zuzurechnen ist und dessen (Teil-)Verlust durch eine Einlage der Träger-Kö als ausgeglichen gilt mit der Folge eines entspr Zugangs im stlichen Einlagekonto (hierzu s § 27 KStG Tz 101c). Der iRd stlich zusammengefassten BgA kommun...

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