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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 12.3.5.3 Sinn und Zweck des § 14 Abs 3 KStG

Ewald Dötsch, Alexandra Pung
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Tz. 970

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

§ 14 Abs 3 KStG, der die dort genannten Mehr- bzw Minderabführungen für stliche Zwecke in eine GA bzw in eine verdeckte Einlage umdeutet, soll, bezogen auf in vororganschaftlicher Zeit verursachte Mehrabführungen, sicherstellen, dass es bei einer Gesamtbetrachtung zu der vom Ges gewollten Kombination einer KSt auf das von der OG erwirtschaftete Einkommen und einer 60%igen (bis 2008: hälftigen) Dividendenbesteuerung kommt. Wenn man von der zusätzlichen Belastungswirkung absieht, die sich bei Annahme einer GA wegen der in § 8b Abs 5 KStG geregelten Pauschalierung 5%iger nabzb Ausgaben ergibt, bedürfte es uE für den Regelfall, in dem auch der OT eine Kap-Ges ist, der Regelung des § 14 Abs 3 KStG allenfalls für den Sonderbereich der ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen. Durch die in vororganschaftlicher Zeit verursachte Mehrabführung verlagert sich nämlich unabhängig von ihrer stlichen Behandlung ausschüttbares Vermögen von der TG auf die MG. Spätestens dann, wenn die OT-Kap-Ges daraus Ausschüttungen an natürliche Personen als AE finanziert, kommt es dort zur 60%igen (bis 2008: zur hälftigen) Besteuerung, so dass die ges gewollte Gesamt-St-Belastung erreicht ist.

 

Tz. 971

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Anders sieht es jedoch aus, wenn OT eine PersGes (mit natürlichen Personen als MU) oder eine natürliche Person ist. Ohne die Regelung des § 14 Abs 3 KStG käme es in diesem Fall nicht zu der vom Ges-Geber gewollten kombinierten Belastung mit KSt bei der TG und 60%iger (bis 2008: hälftiger) Dividendenbesteuerung bei den Gesellschaftern der MG. Ein im vororganschaftlichen Jahr der Abweichung zwischen St-Bil und H-Bil sich ergebendes höheres Einkommen unterliegt zwar bei der TG selbst der KSt. Anders als bei der Vermögensverlagerung auf eine OT-Kap...

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