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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 12.3.4 Gedachter Gewinn aus der Veräußerung der eingebrachten Anteile beim Einbringenden nicht nach § 8b Abs 2 KStG steuerbefreit

Joachim Patt, Jessica Schleicher
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Tz. 247

Stand: EL 122 – ET: 03/2026

Der Einbringende muss zu dem Pers-Kreis gehören, der aus der St-Freistellung des § 8b Abs 2 KStG ausgeschlossen ist. Dies sind in erster Linie natürliche Pers und inl und ausl Pers-Ges, soweit natürliche Pers (unmittelbar oder über weitere Pers-Ges) beteiligt sind (ebenso s UmwSt-Erl 2025 Rn 24.24 iVm Rn 22.12). Im Fall der Einbringung von BV durch eine Pers-Ges ist bei der Prüfung, ob ein gedachter Einbringungs-/Veräußerungsgewinn in Bezug auf die im Einbringungsgegenstand enthaltenen Beteiligungen der St-Vergünstigung iSd § 8b Abs 2 KStG unterliegt (und somit für Zwecke des § 24 Abs 5 UmwStG), auf die hinter der Pers-Ges (letztlich) als MU stehenden St-Subjekte (ggf über weitere als MU beteiligte Pers-Ges) abzustellen (ebenso s Fuhrmann, in W/M, § 24 UmwStG Rn 1501; s Schmitt, in S/H, 10. Aufl, § 24 UmwStG Rn 276; s UmwSt-Erl 2025 Rn 24.24 iVm Rn 24.21). Denn die Pers-Ges ermittelt zwar den von ihr erwirtschafteten Gewinn eigenständig; sie versteuert aber ihr Einkommen nicht selbst und kann daher auch keine St-Vergünstigungen in Anspruch nehmen (Pers-Ges als nur partielles St-Subjekt beschr auf die Einkunftsermittlungsebene). Vielmehr beziehen die MU als ESt- oder KSt-Subjekte unmittelbar die ihnen zuzurechnenden Gewinnanteile als originäre eigene Eink (s § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 EStG).

 

Tz. 248

Stand: EL 122 – ET: 03/2026

Der Tatbestand des § 24 Abs 5 UmwStG wird auch erfüllt, wenn die Einbringung durch eine Kö erfolgt, welche zwar von dem pers Anwendungsbereich des § 8b Abs 2 KStG erfasst wird, aber aus materiell-rechtlichen Gründen eine St-Befreiung nach dieser Vorschrift nicht in Frage kommt. Eine solche Beurteilung greift bei Kö, die OG zu einer natürlichen Pers oder einer Pers-Ges mit natürlichen Pers als OT ist (s § 22 UmwStG Tz 73...

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