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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 10.1 Allgemeines zu § 34c Abs 5 EStG (unbeschränkte Steuerpflicht)

Dr. Dirk Siegers
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Tz. 338

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Nach § 34c Abs 5 EStG, der kraft des § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG auch für die KSt anwendbar ist, kann die auf ausl Eink entfallende dt KSt bei unbeschr Stpfl (s Tz 67 f) "ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festgesetzt werden, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des Abs 1 besonders schwierig ist". Diese Rechtsfolgen sind im Einzelfall geeignet, die übrigen Regeln der §§ 26 KStG, 34c EStG zu überspielen. Jedoch wenden die Fin-Beh diese Ermessensnorm (s Tz 342) nur sehr selten außerhalb der durch allgemeinen Erlass geregelten Fälle (s Tz 349) an. Dies ist zu begrüßen, weil die Besserstellung einzelner Stpfl verglichen mit den allgemeinen Regeln aus Gründen der Gleichbehandlung (s Art 3 GG) einer tragfähigen Rechtfertigung bedarf und die Vorschrift selbst für die dafür anzuwendenden Maßstäbe nur unzureichende und schwer fassbare Hinweise gibt. Nichtsdestotrotz ist die Vorschrift an sich noch hinreichend bestimmt und verfassungsgemäß (s Urt des BVerfG v 19.04.1978, BStBl II 1978, 548); das BVerfG hat dabei aber den Ausnahmecharakter der Vorschrift betont.

 

Tz. 339

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Die Vorschrift steht in keinem eindeutigen Verhältnis zu §§ 26 KStG iVm 34c Abs 1 – 3 EStG. Ihre 2. Alt (s Tz 348) kann als Ergänzung zu diesen verstanden werden, weil dort an besondere Schwierigkeiten bei deren Anwendung angeknüpft wird. Hingegen ist die 1. Alt ("volkswirtsch Gründe") eigenständig und von daher eine Anwendung trotz bzw neben dem Eingreifen der §§ 26 KStG iVm 34c Abs 1 – 4 EStG denkbar und zulässig. Jedoch wird es dann mind zweifelhaft sein, ob dies auch ermessensgerecht wäre. Denn die Regeln des §§ 26 KStG iVm 34c Abs 1 – 3 EStG dürften im Normalfall zu einem auch volkswirtsch sinnvoll...

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