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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 16 Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen

Dr. Hanspeter Daragan
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Gesetzestext

 

Bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines Wirtschaftsguts kann der Jahreswert dieser Nutzungen höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

In den Wirtschaftswissenschaften wird unter einem Gut ein Mittel verstanden, das knapp ist und Nutzen stiftet, weil es menschliche Bedürfnisse befriedigt. Sein Wert hängt von der Bereitschaft ab, für den Nutzen zu zahlen. Deshalb entsprechen sich der Wert des Gutes und der Wert des Nutzens. Sie sind zwei Seiten einer Medaille, so dass keiner der Werte höher sein kann als der andere.

 

Rz. 2

Unterschiedliche Werte können sich nur ergeben, wenn der Wert des Gutes und der Wert der Nutzungen unterschiedlich bewertet werden. So ist das im Bewertungsrecht. Für die Kapitalisierung des Reinertrags nach den §§ 13–14 BewG wird ein Zinssatz von 5,5 % vorgegeben. Bei der Bewertung des Vermögensgegenstandes wird der Reinertrag mit einem marktüblichen Zinssatz wie beispielsweise dem Liegenschaftszinssatz (vgl. § 185 Abs. 3 BewG) kapitalisiert. Das ergibt unterschiedliche Werte, ohne dass dafür ein sachlicher Grund erkennbar ist. Abweichungen treten auch auf, wenn man der Bewertung unterschiedliche Fälligkeiten zugrunde legt. Die Vervielfältiger der Anlage 9a, die für die Bewertung zeitlich festgelegter Nutzungen und Leistungen nach § 13 BewG gelten, beruhen auf einer jährlich mittelschüssigen Zahlung, die Vervielfältiger der Anlage 21, die für die Bewertung eines bebauten Grundstücks im Ertragswertverfahren maßgebend sind, beruhen auf einer jährlich nachschüssigen Zahlung. Deshalb sind bei gleichem Kapitalisierungszinssatz die Vervielfältiger der Anlage 21 geringfügig niedriger als die der Anlage 9a. Auf ...

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Bewertungsgesetz / § 16 Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen
Bewertungsgesetz / § 16 Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen

Bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines Wirtschaftsguts kann der Jahreswert dieser Nutzungen höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert ...

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