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Cloer/Hagemann, AStG § 6 AStG Besteuerung des Vermögensz ... / 2.1.1.3 Anteile i. S. v. § 17 EStG

Dr. Tobias Hagemann
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Rz. 121

Aus der rechtsfolgenseitigen Gleichstellung der Verwirklichung eines Wegzugstatbestands mit "der Veräußerung von Anteilen im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG" wird zugleich der sachliche Anwendungsbereich der Wegzugsbesteuerung auf Anteile i. S. v. § 17 EStG begrenzt. Der Verweis auf § 17 Abs. 1 S. 1 EStG bezieht sich auf die Rechtsfolge der Veräußerungsgewinnbesteuerung, nicht jedoch auf eine Definition, was "Anteile" sind. Dies ergibt sich aus § 17 EStG selbst, mithin insbesondere aus § 17 Abs. 1 S. 3, Abs. 6 und Abs. 7 EStG. Anteile sind neben Aktien und GmbH-Anteilen auch Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen. Auch Anwartschaften sind als Anteile von § 6 AStG erfasst.[1] Gleiches gilt für Anteile an Genossenschaften (§ 17 Abs. 7 EStG).[2]

 

Rz. 122

Die Anteile können sowohl an inländischen als auch an ausländischen Körperschaften bestehen. Die Anteile müssen dem Stpfl. im Wegzugszeitpunkt nach § 39 AO zuzurechnen sein.[3]

 

Rz. 123

einstweilen frei

[1] FG Schleswig-Holstein v. 12.9.2019, 4 K 113/17, EFG 2020, 37; offen gelassen von BFH v. 23.11.2022, I R 52/19, IStR 2023, 181.
[2] Benecke, in BeckOK AStG, § 6 AStG Rz. 116; a. A. Häck, in F/W/BS u. a., Außensteuerrecht, § 6 Rz. 250 m. w. N.
[3] Gropp, in Lademann, AStG, 2. Aufl. 2015, § 6 AStG Rz. 24 f.

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