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Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften) sind auch dann steuerbefreit, wenn sie Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht fördern. Bei ihrer Tätigkeit müssen aber die im Gesetz aufgeführten Fördermaßnahmen und Förderungsziele überwiegen.

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Leitsatz

1. Die Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 17 KStG setzt zwar voraus, dass das sie beanspruchende Körperschaftsteuersubjekt mit seiner Tätigkeit ausschließlich den Zweck verfolgt, die Wirtschaft –d.h. andere Unternehmen– zu fördern. Keine derartige absolute Beschränkung enthält die Vorschrift aber hinsichtlich der Art der Förderungsmaßnahmen und -ziele. Insoweit reicht es für die Steuerbefreiung aus, wenn andere Unternehmen überwiegend durch die in § 5 Abs. 1 Nr. 17 Satz 1 KStG genannten Maßnahmen gefördert werden und wenn überwiegend mittelständische Unternehmen gefördert werden.

2. Keine Voraussetzung der Steuerbefreiung ist, dass die geförderten Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden.

 

Normenkette

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 17

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 21.10.1999, I R 14/98

Anmerkung

Bürgschaftsbanken (auch Kreditgarantiegemeinschaften genannt) sind Selbsthilfeeinrichtungen der mittelständischen Wirtschaft, deren Zweck darauf gerichtet ist, mittelständische Unternehmen ausreichend mit Kapital zu versorgen. Sie sind sowohl von der Körperschaftsteuer als auch von der Gewerbesteuer befreit. Als die Steuerbefreiung voraussetzende begünstigte Wirtschaftsförderungsmaßnahmen führt das Gesetz insbesondere die Übernahme und Verwaltung von Bürgschaften, von Leasingforderungen und Beteiligungen auf.

Hierzu wurde im Schrifttum vertreten, die Steuerbefreiung greife nur dann ein, wenn die Bürgschaftsbank ausschließlich solche Maßnahmen ergreift, die im Gesetz ausdrücklich aufgeführt sind. Außerdem war umstritten, ob die Steuerbefreiung voraussetzt, dass die unterstützten Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, oder ob sie auch dann eingreift, wenn – wie im entschiedenen Fall – soziale Einrichtungen und Organisationen gefördert werden.

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    BFH I R 14/98
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