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Britische sog. Claw-back-Besteuerung und Abkommensrecht – Korrekturverfahren nach § 13 Abs. 4 InvStG 2004 a.F.

Dr. Peter Brandis
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Leitsatz

1. Es wird daran festgehalten, dass der Gewinn aus der Veräußerung einer in Großbritannien belegenen Immobilie nach dem DBA-Großbritannien 1964/1970 in Deutschland besteuert werden darf, wenn die Veräußerung nach britischem Steuerrecht nur dazu führt, dass zuvor gewährte Abschreibungen auf Teile der Immobilie rückgängig gemacht werden – "Claw-back-Besteuerung" – (Bestätigung des Senatsurteils vom 9. Dezember 2010, I R 49/09, BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482).

2. Der wegen materiell fehlerhafter Feststellungserklärung eines Investmentfonds gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004 a.F. vom Finanzamt gesondert festzustellende Unterschiedsbetrag ist auf einen Investmentanteil zu beziehen. Maßgeblich für die Berechnung ist die Zahl der umlaufenden Anteile zum Schluss desjenigen Geschäftsjahrs, in welchem der materielle Fehler eingetreten ist.

3. Der festzustellende Unterschiedsbetrag ist jedenfalls dann, wenn der Feststellungsbescheid erst nach dem 31. Dezember 2017 unanfechtbar wird, nicht im Wege eines Billigkeitserweises deshalb herabzusetzen, weil die Zahl der umlaufenden Fondsanteile sich nach dem Schluss des Geschäftsjahrs, in dem der materielle Fehler eingetreten ist, infolge einer Verschmelzung mit einem anderen Fonds signifikant erhöht hat.

 

Normenkette

Art. VIII Abs. 1, Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a DBA-Großbritannien 1964/1970, § 13 Abs. 4 InvStG 2004 a.F., § 13 Abs. 4a, Abs. 4b InvStG 2004 i.d.F. des InvStRefG, § 163 Abs. 1 Satz 1 AO

 

Sachverhalt

Der Kläger ist ein inländisches Investmentvermögen (Investmentfonds) i.S.d. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 InvStG 2004 i.d.F. des JStG 2008 (InvStG 2004 a.F.). Er reichte am 25.1.2008 die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 13 Abs. 2 InvStG 2004 a.F. für die Endausschüttung vom 7.1.2008 betreff...

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