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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 47 Aussonderung / 3.2.2 Factoring

Christian Krönert
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Rn 29

Beim Factoring ist zwischen dem sogenannten echten Factoring und dem unechten Factoring zu unterscheiden. Beim echten Factoring tritt der Forderungsinhaber seine Forderung im vollen Umfang an den Factor ab, der im Gegenzug hierfür eine Vergütung bezahlt. Das Risiko, dass eine Forderung ausfällt, trägt beim echten Factoring der Factor. Ist für den Fall, dass ein Forderung uneinbringlich ist, eine Rückabtretung vereinbart, spricht man vom unechten Factoring.[53]

 

Rn 30

In der Insolvenz des Veräußerers gilt: Beim echten Factoring ist der Factor wirtschaftlich Eigentümer der Forderung und kann sie dementsprechend aussondern.[54] Das unechte Factoring entspricht bei wirtschaftlicher Betrachtung eher einem Sicherungsgeschäft, bei dem der Factor ein Darlehen gewährt und dies über die abgetretenen Forderungen besichert. In diesem Fall hat der Factor lediglich ein Absonderungsrecht.[55]

 

Rn 31

In der Insolvenz des Factors steht beim echten Factoring dem Veräußerer grundsätzlich kein Aussonderungsrecht zu. Lediglich wenn der Insolvenzverwalter die Erfüllung ablehnt, entsteht ein solches Recht. Beim unechten Factoring kann der Kunde die Forderung aussondern, wenn er einen erhaltenen Vorschuss zur Insolvenzmasse zurückzahlt[56].

[53] Palandt-Grüneberg, § 398 Rn. 38 ff.
[54] FK-Imberger, § 47 Rn. 35.
[55] HambKomm-Büchler, § 47 Rn. 20.
[56] MünchKomm-Ganter, § 47 Rn. 275.

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