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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 35 Begriff der Insolvenzmasse / 4.4 Neuerwerb als Teil der Masse

Thomas Ellrich
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Rn 109

Im Gegensatz zu § 1 KO wird gem. § 35 Abs. 1 Var. 2 auch der Neuerwerb, d. h. dasjenige Vermögen, welches während des laufenden Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner erworben wird, zur Insolvenzmasse gerechnet. Dabei kann die Abgrenzung zwischen dem in die Masse fallenden Neuerwerb und dem Erwerb im Anschluss an das Insolvenzverfahren schwierig sein. Dieses Problem entspricht der Trennung von Insolvenzmasse und Neuerwerb im alten Recht, so dass bei einmalig entstehenden Vermögengegenständen entscheidend ist, ob der Rechtsgrund für den Erwerb bereits vor der Beendigung des Verfahrens gelegt wurde und der Vermögenswert deshalb den Gläubigern haftungsrechtlich zugewiesen ist.[214] Abzustellen ist überwiegend auf die wirtschaftliche und nicht auf die rechtliche Zuordnung.[215]

 

Rn 110

Relevant ist diese Neuerung zum einen insbesondere beim Arbeitseinkommen des natürlichen Insolvenzschuldners. Dieses fällt, soweit es nicht dem Pfändungsschutz der §§ 850 ff. ZPO i. V. m. § 36 Abs. 1 Satz 2 unterliegt[216] (zur Zuständigkeit bei Streit über dessen Höhe siehe Rn. 134 f.), in die Insolvenzmasse. Die Intention der KO, dem Schuldner über den Neuerwerb die Möglichkeit zu schaffen, sich eine neue Existenz aufzubauen, wurde nach der BegrRegE zur InsO ausdrücklich aufgegeben.[217] Die Schaffung einer neuen Existenz soll nunmehr über die Restschuldbefreiung (§§ 286 ff.) sowie die Möglichkeiten im Rahmen eines Insolvenzplans (§§ 217 ff.) erreicht werden.

 

Rn 111

Beim selbstständigen Schuldner gehören sämtliche Einkünfte aus seiner Tätigkeit, die er nach Verfahrenseröffnung erzielt, in vollem Umfang zur Insolvenzmasse.[218] Insoweit wird nicht nur der nach Abzug der Ausgaben verbleibende Gewinn von § 35 Abs. 1 Var. 2 erfasst.[219] Allerdings kann der Schuldner beantragen, dass ihm ...

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