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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 290 Versagung der Restsch ... / 3.5 Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (Nr. 5)

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Rn 66

Die Auskunfts- und Mitwirkungsverpflichtungen des Schuldners nach der Insolvenzordnung (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 n. F.[131]) ("im laufenden Insolvenzverfahren", § 290 Abs. 1 Nr. 5 a. F.) ergeben sich aus § 97, im Eröffnungsverfahren auch einschließlich der Mitwirkungspflichten[132] aus § 20 i. V. m. § 97.[133] Diese Verpflichtungen gelten also im gesamten Insolvenzverfahren ab der Einreichung eines zulässigen Eröffnungsantrags (§ 20 Abs. 1 Satz 1) aufgrund eines ernsthaften Eröffnungsverlangens und Darlegung eines Eröffnungsgrundes.[134] Die Auskunftspflicht entsteht unabhängig davon, ob das Insolvenzgericht die Zulässigkeit des Insolvenzeröffnungsantrags feststellt.[135] Durch die Neufassung des Abs. 1 Nr. 5 sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass sämtliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vom Eröffnungsantrag bis zum Schlusstermin erfasst werden.[136]

 

Rn 67

Durch § 290 Abs. 1 Nr. 5 soll erreicht werden, dass der Schuldner diese Auskunfts- und Mitwirkungspflichten uneingeschränkt und vorbehaltlos erfüllt. Er hat Umstände, die für die Erteilung der Restschuldbefreiung von Bedeutung sein können, von sich aus ohne besondere Nachfrage zu offenbaren.[137] Der Schuldner darf auch nicht Angaben zur Masse unterlassen, die nach seiner Meinung "uninteressant" sind.[138]

 

Rn 68

Die Auskunftspflicht des Schuldners ist umfassend (vgl. Kommentierung zu §§ 20 und 97). Auskünfte sind vom Schuldner nach §§ 20 Abs. 1, 97 über alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse zu erteilen, die für das Verfahren von Bedeutung sein können. Der Schuldner muss nicht nur den Anordnungen des Gerichts ohne Zögern Folge leisten, sondern auch verlangte Unterlagen (Vermögensverzeichnis, Gläubiger- und Forderungsverzeichnis, Debitorenverzeichnis, Aufstellungen über Sicherheiten d...

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