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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 196 Schlußverteilung1In A ... / 2.2 Zustimmung des Insolvenzgerichts (§ 196 Abs. 2)

Axel Breutigam
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Rn 7

§ 196 Abs. 2 bestimmt, dass die Schlussverteilung – anders als Abschlagsverteilungen – nur erfolgen darf, wenn die Zustimmung des Insolvenzgerichts vorliegt, wobei hier – anders als nach der in §§ 183, 184 BGB gewählten Terminologie[16] – die Zustimmung vorher eingeholt werden muss. Die Zustimmung ist vom Insolvenzverwalter unter Beifügung des Schlussverzeichnisses (§ 188) bei dem Insolvenzgericht zu beantragen.[17] Außerdem hat der Verwalter nach § 66 seine Schlussrechnung dem Insolvenzgericht zur Prüfung vorzulegen.[18] In der Praxis üblich ist die gleichzeitige Einreichung aller Schlussunterlagen, insbesondere einschließlich der Schlussrechnung.

 

Rn 8

Erteilt das Insolvenzgericht seine Zustimmung zur Schlussverteilung, hat es nach § 197 Abs. 1 Satz 1 sogleich einen Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung (sog. Schlusstermin) zu bestimmen. Dieser ist nach § 197 Abs. 2 öffentlich bekannt zu machen. Werden die Zustimmung zur Schlussverteilung und die Bestimmung des Schlusstermins in einem Beschluss zusammengefasst, ist lediglich der Schlusstermin zu veröffentlichen, ohne die Genehmigung der Schlussverteilung und ohne Nennung des Namens des Verwalters.[19] Soweit der Beschluss – wie in der Praxis gleichfalls nicht selten – darüber hinaus die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters enthält, sind die Regelungen des § 64 zu beachten, nach denen gesonderte Zustellungen und eine Veröffentlichung erforderlich sind.

[16] Dort ist Zustimmung der Oberbegriff für die (vorherige) Einwilligung und die (nachträgliche) Genehmigung.
[17] Pflichtwidriger Verzögerung ist mittels Aufsichtsmaßnahmen zu begegnen; Kübler/Prütting-Holzer, § 196 Rn. 8.
[18] Weitere Einzelheiten hierzu siehe bei § 66.
[19] Kuhn/Uhlenbruck, § 161 Rn. 5b.

2.2.1 Schlussverteilung ohne Zustimmung bzw. gegen den Willen des Insolvenzgerichts

 

Rn 9

Nimmt der Verwalter eine Verteilun...

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