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Bewertung von Rückstellungen

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Leitsatz

Rückstellungen in der Steuerbilanz dürfen den Ansatz in der Handelsbilanz nicht überschreiten. Eine Ausnahme gibt es nur für Pensionsrückstellungen.

 

Sachverhalt

Die Klägerin war eine Gesellschaft, die im Abbau und der Verwertung von Rohstoffen tätig war. Für ihre Verpflichtungen zur Rekultivierung von Grundstücken bildete sie in der Handels- und Steuerbilanz Rückstellungen. In der Handelsbilanz zum 31.12.2010 betrug diese rund 296.000 EUR. In der Steuerbilanz wurde eine Rückstellung von 348.000 EUR gebucht. Die Differenz erklärt sich daraus, dass in der Handelsbilanz eine Abzinsung erfolgte und Kostensteigerungen in die Berechnung einbezogen wurden. Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, die Rückstellung dürfte aufgrund des Grundsatzes der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz höchstens in der Höhe des handelsbilanziellen Ansatzes gebildet werden. Gegen die geänderten Steuerbescheide legte die Klägerin Einspruch ein. Sie vertrat insbesondere die Auffassung, dass zwar grundsätzlich der Grundsatz der Maßgeblichkeit gelte, für die Bewertung bestünden in der Steuerbilanz jedoch eine Vielzahl von Sonderbestimmungen, die zu einer Durchbrechung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes führen würden. Der Einspruch hatte keinen Erfolg, so dass Klage erhoben wurde.

 

Entscheidung

Allerdings wies auch das Finanzgericht die Klage als unbegründet zurück. Das Finanzamt habe zutreffend nur den niedrigeren handelsbilanziellen Wert für die Rückstellung anerkannt. Nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit beruhe die steuerliche Gewinnermittlung auf dem handelsrechtlichen Jahresabschluss. Dies gelte dem Grunde nach auch weiterhin, obwohl in den letzten Jahren zunehmend unterschiedliche Bewertungsbestimmungen für die Handelsbilanz und die Steuerbilanz geschaffe...

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