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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 07.12.2016 - 1 K 1912/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Begrenzung des steuerlichen Wertansatzes für Rückstellungen auf den infolge der Anwendung des BilMoG niedrigeren Handelsbilanzwert

 

Leitsatz (amtlich)

Rückstellungen in der Steuerbilanz dürfen, von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG abgesehen, den zulässigen Ansatz in der Handelsbilanz nicht überschreiten.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 6, § 6 Abs. 1 Nr. 3a; HGB § 253

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.11.2019; Aktenzeichen XI R 46/17)

 

Tatbestand

Streitig ist die "Deckelung" der Höhe des steuerlichen Rückstellungsbetrags auf den niedrigeren handelsrechtlichen Rückstellungswert.

Unternehmensgegenstand der 1994 gegründeten Klägerin ist der Abbau und die Verwertung von Rohstoffen, insbesondere von Lava. Für Verpflichtungen zur Rekultivierung von Abbaugrundstücken bildete sie in Handels- und Steuerbilanzen Rückstellungen.

In der Handelsbilanz zum 31.12.2010 bilanzierte die Klägerin Ansammlungsrückstellungen iHv 295.870 €, bei deren Ermittlung geschätzte Kostensteigerungen bis zum Erfüllungszeitpunkt einbezogen wurden und der so ermittelte Erfüllungsbetrag mit einem Zinssatz von 4,94% abgezinst wurde. Steuerlich erfolgte die Ermittlung ohne künftige Kostensteigerungen, der ermittelte Verpflichtungsbetrag wurde entsprechend dem BMF-Schreiben vom 09.12.1999 IV C 2 - S-2175 - 30/99 nicht abgezinst und betrug lt. Steuerbilanz 348.105 €.

Im Rahmen einer für die Jahre 2007 bis 2010 durchgeführten Außenprüfung kürzte der Prüfer unter Hinweis auf § 6 Abs.1 Nr. 3 a EStG diese von der Klägerin gebildete und aus anderen, zwischen den Beteiligten nicht streitigen Gründen von der Bp auf 330.685 € korrigierte Rückstellung lt. Steuerbilanz zum 31.12.2010 um 34.815 € auf den niedrigeren Handelsbilanzwert iHv 295.870 €, weil ansonsten steuer...

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