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Beteiligung an KGaA als schenkungsteuerrechtlich nicht begünstigtes ­Verwaltungsvermögen

Prof. Dr. Franceska Werth
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Leitsatz

Befindet sich im Betriebsvermögen einer KG eine Komplementärbeteiligung an einer KGaA, deren Vermögen zu mehr als 50 % aus Wertpapieren besteht und daher als Verwaltungsvermögen einzuordnen ist, gehört bei der Übertragung des Anteils an der KG die Komplementärbeteiligung an der KGaA analog § 13b Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 Alternative 1, Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 802) –ErbStG– nicht zum nach § 13a Abs. 4 ErbStG begünstigten Betriebsvermögen.

Normenkette

§ 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1, § 13a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, Nr. 3 Alternative 1 und Nr. 4 analog, Satz 2 Nr. 4a, Abs. 4 ErbStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG

Sachverhalt

Der Kläger erwarb im Jahr 2016 im Wege der Schenkung einen Kommanditanteil an der A-GmbH & Co. KG (Beigeladene). Dies entsprach der Übertragung eines Anteils des Kommanditkapitals.

Alleiniger Kommanditist der Beigeladenen war vor der Übertragung des Anteils der Schenker. Seine Kommanditeinlage wurde auf dem Kapitalkonto I verbucht und entsprach dem Stammkapital der Gesellschaft. Neben dem Kapitalkonto I/Festkapital war unter anderem ein Kapitalkonto II eingerichtet. Dieses wies die Beteiligung der Beigeladenen als Komplementärin der B-GmbH & Co. KG auf Aktien (KGaA) aus.

Die KGaA war mit notariell beurkundetem Vertrag im Jahr 2016 vom Schenker und der Beigeladenen errichtet und in das Handelsregister eingetragen worden. In Erfüllung ihrer Einlageverpflichtung brachte die Beigeladene in das Vermögen der KGaA Anteile an einem Fonds ein. Am Grundkapital der KGaA war allein der Schenker beteiligt.

Das FA stellte mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts...

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