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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 5.1.2 Anteiliger Jahresüberschuss/-fehlbetrag

Dr. Andreas Gattung
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Rz. 45

Gem.§ 312 Abs. 4 Satz 1 1. Hs. HGB ist der Equity-Wertansatz um den anteiligen Jahresüberschuss zu erhöhen, der nach der erstmaligen Anwendung der Equity-Methode entstanden ist. Ein anteiliger Jahresfehlbetrag führt zu einer Verminderung des Equity-Buchwerts (zur Besonderheit der Aussetzung der Equity-Fortschreibung bei einem negativen Beteiligungsbuchwert vgl. Rz 87). Die Beträge sind gem. § 312 Abs. 4 Satz 2 HGB in einem gesonderten Posten der Konzern-GuV erfolgswirksam zu vereinnahmen (zum Ausweis vgl. Rz 55). Dies geschieht unabhängig davon, ob eine Gewinnausschüttung erfolgt oder ein Verlustausgleich durch Entnahme aus entsprechenden Rücklagen vorgenommen wird.

 

Rz. 46

Ein wesentliches Merkmal der Equity-Methode ist der Gleichlauf der Gewinnentstehung beim assoziierten Unt mit der Gewinnrealisierung im Konzernabschluss (Rz 8). Bei einer späteren Gewinnausschüttung werden diese gem. § 312 Abs. 4 Satz 1 2. Hs HGB als Minderung des Beteiligungsbuchwerts erfasst, wodurch eine Doppelerfassung vermieden wird (Rz 48). Die Höhe des Anteils des MU am Gewinn des assoziierten Unt richtet sich grds. nach dem Kapitalanteil, es sei denn, es ist eine abweichende Gewinnbeteiligung vereinbart (Rz 19).

 

Rz. 47

Im Falle des Vorliegens eines Gewinnabführungsvertrags zwischen dem assoziierten Unt und einem Dritten wird das Jahresergebnis des assoziierten Unt ausgeglichen. Abzuführende Gewinne und Erträge aus Verlustübernahme sind in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) vor dem Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag auszuweisen. Ein anteiliger Jahresüberschuss, der in der Konzernbilanz oder der Konzern-GuV zu berücksichtigen wäre, besteht nicht. Jedoch ist eine von einem dritten Unt geleistete Ausgleichszahlung in der Konzern-GuV im Posten "Ergebnis aus Beteiligungen an assoziierten...

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