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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.1 Grundgedanke der Equity-Methode (Abs. 1 Satz 1)

Dr. Andreas Gattung
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Rz. 8

Gem. § 312 Abs. 1 Satz 1 HGB ist eine Beteiligung an einem assoziierten Unt im Konzernabschluss mit dem Buchwert anzusetzen. Die Equity-Methode unterscheidet sich von der Voll- oder Quotenkonsolidierung dadurch, dass die Vermögenswerte und Schulden des assoziierten Unt weder vollständig noch anteilig in den Konzernabschluss des MU übernommen werden, sondern der Beteiligungsbuchwert weiterhin im Konzernabschluss des MU ausgewiesen wird. Ziel ist es, dass die Beteiligung das auf den Konzern entfallende Eigenkapital widerspiegelt. In der Folge wird der Beteiligungsbuchwert um die anteiligen Eigenkapitalveränderungen des assoziierten Unt fortgeschrieben.

 

Rz. 9

Maßgeblich ist dabei die Sicht des MU, das für die Aufstellung des Konzernabschlusses verantwortlich ist. Daher umfasst diese Fortschreibung neben den ursprünglich im Abschluss des assoziierten Unt erfassten Eigenkapitalveränderungen auch die Fortschreibung eines nach § 312 Abs. 1 Satz 2 HGB i. V. m. § 312 Abs. 2 HGB ermittelten Unterschiedsbetrags, ggf. die Anpassung an abweichende Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des MU (Wahlrecht nach § 312 Abs. 5 Satz 1 HGB) und ggf. die Eliminierung von Zwischenergebnissen oder die Anpassung um den Ansatz latenter Steuern (§ 312 Abs. 5 Satz 2 HGB).

 

Rz. 10

Die Equity-Methode, die hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung wiederholt auf die Vorschriften zur VollKons verweist, wird auch als Ein-Zeilen-Konsolidierung ("one-line-consolidation") bezeichnet.[1]

Das DRSC geht in DRS 26 allerdings davon aus, dass es sich bei der Equity-Methode "trotz gewisser konzeptioneller Annäherungen an die VollKons um ein eigenständiges Verfahren zur Abbildung von Anteilen an assoziierten Unt (und nicht um eine Form der Konsolidierung)" handelt (DRS 26.B1).[2]

[1] Vgl. Kliem/Lewe, Beck Bil-Komm...

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