Rz. 63
Mittelbare Pensionsverpflichtungen sind solche, bei denen die Erfüllung der Verpflichtungen nicht durch das TrägerUnt, sondern von einem anderen Rechtsträger vorgenommen wird. Die Verpflichtung des TrägerUnt besteht in der nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG gebotenen Einstandspflicht für die zugesagten Leistungen. Derartige mittelbare Verpflichtungen betreffen folgende Durchführungswege (§ 1b Abs. 2–4 BetrAVG):
- Direktversicherungen,
- Pensionskasse,
- Pensionsfonds,
- Unterstützungskasse.
Rz. 64
Für sämtliche mittelbaren Verpflichtungen gilt ein Passivierungswahlrecht gem. Art. 28 EGHGB (Rz. 76 ff.), sodass im Regelfall derartige Verpflichtungen nicht bilanziert werden, sondern lediglich im Anhang darüber berichtet wird.
2.2.2.1 Direktversicherungen
Rz. 65
Direktversicherungen erfüllen die gleiche Funktion wie Pensionszusagen, da in beiden Fällen dem berechtigten Arbeitnehmer Leistungen für dessen Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt werden. Das bilanzierende Unt entledigt sich im Regelfall durch Beitragszahlung seiner Verpflichtung. Da die Beitragskalkulation der VersicherungsUnt aufsichtsrechtlich überwacht wird, kann bei Erfüllung der Beitragsverpflichtungen durch das TrägerUnt davon ausgegangen werden, dass die Pensionsverpflichtungen ausreichend abgesichert sind.
Rz. 66
Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen aus Direktversicherungen können sich beim TrägerUnt somit nur in solchen Fällen ergeben, in denen keine Leistungsverpflichtung des VersicherungsUnt besteht. Dies kann im Falle des § 2 Abs. 2 BetrAVG dann auftreten, wenn der Arbeitnehmer ausscheidet und eine Deckungslücke besteht, weil die dann beitragsfreie Versicherungsleistung nicht zur Erfüllung der Direktversicherungszusage ausreicht. Derartige Deckungslücken stellen unmittelbare Verpflichtungen des Arbeitsgeb...