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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Verpflichtung zur Aufstellung der nichtfinanziellen Konzernerklärung (Abs. 1)

Dr. Sean Needham
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Rz. 5

Die Verpflichtung zur Aufstellung einer nichtfinanziellen Konzernerklärung trifft die gesetzlichen Vertreter des MU, da diese eine Erweiterung des Konzernlageberichts darstellt. Der Konzernlageberichtseid nach § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB erstreckt sich allerdings nicht auf die nichtfinanzielle Konzernberichterstattung.[1] Die Umsetzung der CSR-Richtlinie machte eine neue Größenklasse im HGB notwendig, die der großen Unternehmen von öffentlichem Interesse. Diese sind zunächst nach § 315b Abs. 1 HGB KapG, die

  1. ein Konzernmutterunternehmen nach § 290 HGB darstellen,
  2. zum Stichtag des Konzernabschlusses kapitalmarktorientiert i. S. v. § 264d HGB sind,
  3. die Schwellenwerte für die Konzernrechnungslegung nach § 293 HGB überschreiten und
  4. zusammen mit den einzubeziehenden TU im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter aufweisen.

Dabei gelten die für die größenabhängigen Befreiungen geltenden Regelungen der § 267 Abs. 4 bis 5 HGB für die Nrn. 3 und 4. Konkret tritt die Rechtsfolge ein, wenn die Bedingungen an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen erfüllt sind (§ 267 Rz. 25). Die Berechnung der Durchschnittswerte für die Mitarbeiterzahl ist auf Basis der Quartalswerte zu ermitteln (§ 267 Rz. 24). Dabei ist auf den tatsächlich bestimmten Konsolidierungskreis abzustellen, d. h. nach § 296 HGB nicht konsolidierte TU sind bei der Bestimmung der Schwellenwerte nicht zu berücksichtigen (§ 293 Rz. 15). Da kein Verweis auf § 293 Abs. 5 HGB erfolgt, in der die Erleichterung der größenabhängigen Befreiung kapitalmarktorientierten Unt. verwehrt wird, gilt für die Befreiung von der nichtfinanziellen Berichterstattung diese Einschränkung nicht.[2] Somit sind die mind. zwei Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen unterschreitenden kapitalmarktorientierten Konzerne zwar zur Konz...

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