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Berechnung der Einkommensteuer für außerordentliche Einkünfte gem. § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG

Udo Cremer
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Leitsatz

Bei der Besteuerung einer Entschädigung nach der sog. Fünftelregelung muss die Erhöhung des Steuersatzes aufgrund des Progressionsvorbehalts wegen steuerfreier Einkünfte auch dann berücksichtigt werden, wenn das nach Abzug der außerordentlichen Einkünfte verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ ist.

 

Sachverhalt

Die Kläger sind Ehegatten, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. In der Einkommensteuererklärung erklärten die Kläger u.a. einen Betrag von 280.000 DM als Entschädigung für die Beendigung des Anstellungsverhältnisses des Klägers. Die Kläger beantragten, den nach Abzug des Freibetrages nach § 3 Nr. 9 EStG und des Werbungskostenpauschbetrags nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG verbleibenden Betrag von 242.000 DM ermäßigt zu besteuern. Weiterhin erklärten die Kläger negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 34.519 DM sowie den Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 36.091 DM. Die ESt wurde nach Meinung des FA dadurch berechnet, dass zunächst die außerordentlichen Einkünfte gefünftelt werden und dann die Progressionseinkünfte hinzugerechnet werden. Der danach errechnete Steuersatz sei auf die außerordentlichen Einkünfte anzuwenden. Gegen diese Berechnungsweise wurde nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben. Die Kläger sind der Ansicht, die Berechnung des Beklagten führe zu einer überhöhten Steuer. Der Gesetzgeber bestimme ausdrücklich die auf 1/5 des zu versteuernden Einkommens entfallende Einkommensteuer als Berechnungsgrundlage für die Einkommensteuer der ermäßigt zu besteuernden Einkünfte. Dadurch werde deutlich, dass eine Erhöhung um Progressionseinkünfte oder andere Tarifbesonderheiten nicht erfolgen dürfe.

 

Entscheidung

Die Klage ist nicht begründet. Die Anwendung der Vorschrift des § 32b Abs. 2 Nr. 1 EStG ...

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