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Beim Hausverkauf bleibt Einbauküche beim Mieter

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Leitsatz

Die eigene Einbauküche bleibt i.d.R. Eigentum des Mieters – auch, wenn das Mietshaus verkauft oder zwangsversteigert wird. Grund: Zumindest im süddeutschen Raum würden Einbauküchen bisher nicht als Zubehör der gemieteten Wohnung angesehen.

 

Sachverhalt

Auslöser des Küchenstreits war die Zwangsversteigerung eines Mietshauses. Die Mieter im ersten Stock zogen aus und nahmen – nachdem sie die Arbeitsplatte durchgesägt hatten – ihre Küche mit. Nur die Spüle in der Ecke blieb zurück. Der neue Eigentümer meinte, die Einbauküche sei "Zubehör" der Wohnung – womit sie mit dem Zuschlag über das Haus ihm gehört hätte. Dem widersprach der BGH.

Entscheidend, was Mieter und Vermieter üblicherweise als "Zubehör" ansehen.

Entscheidend ist danach die "Verkehrsauffassung" – also das, was Mieter und Vermieter üblicherweise als "Zubehör" ansehen. Zumindest im süddeutschen Raum, so hatte das AG Vaihingen/Enz im konkreten Fall festgestellt, nehmen Mieter ihre Küche normalerweise mit. So sehen es laut BGH aber auch andere Gerichte, etwa in Frankfurt, Hamm, Koblenz und Düsseldorf.

Allerdings räumte der BGH ein, dass das Verhältnis des Mieters zur Einbauküche einem Wandel unterliegen kann: "Die Frage kann regional unterschiedlich zu beurteilen sein und die Antwort kann sich im Laufe der Jahre geändert haben." Das LG Heilbronn muss deshalb noch einmal prüfen, wie die Süddeutschen darüber denken.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 20.11.2008, IX ZR 180/07.

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