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Behandlung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen und bei unlauterem Wettbewerb (zu § 1 und zu § 13 UStG)

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Kommentar

Mahnt ein Unternehmer einen Dritten wegen Urheberrechtsverletzungen oder wegen unlauterem Wettbewerb ab und verlangt dafür eine "Abmahngebühr", muss entschieden werden, ob es sich dabei um einen nicht steuerbaren Schadensersatz handelt oder ob sich wirtschaftlich dahinter eine steuerbare Leistung des Abmahnenden verbirgt. Nachdem der BFH regelmäßig einen steuerbaren Leistungsaustausch gesehen hatte, setzt die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung jetzt um.

Die rechtliche Problematik

Sog. Abmahnvereine, die gegenüber Dritten Unterlassungsansprüche geltend machen, haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen nach § 12 Abs. 1 UWG. Nach schon früh vom BFH[1] vertretener Auffassung, erbringen sie mit der Abmahnung gegenüber den abgemahnten Unternehmern dadurch eine Leistung gegen Entgelt.

Hinweis

Eine Leistung gegen Entgelt liegt auch vor, wenn ein Unternehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 683 BGB für eine Geschäftsführung ohne Auftrag erhält, weil er im Interesse eines anderen für diesen tätig wird.

So soll es auch bei den im UWG genannten Verbänden sein, die die dort genannten Unterlassungsansprüche geltend machen dürfen. Sie haben, weil die Abmahnung des Störers nach der vom BFH vertretenen Auffassung auch im Interesse des Störers liegt, der dadurch Gelegenheit erhält, einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden, nach der ständigen Zivilrechtsprechung einen Aufwendungsersatzanspruch für die "Geschäftsführung ohne Auftrag".[2] Der Abmahnverein kann deshalb davon ausgehen, dass er die Aufwendungen für eine solche Abmahnung im Einklang mit dem mutmaßlichen Willen des Störers erbringt, falls er seine Aufwendungen möglichst niedrig hält.

Da die "Leistungen" des Abmahnvereins danach zu steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen führen, i...

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